Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 169 dass die Tabelle bei den Jaliren 1868. bis 1870. (nicht auch bei den folgenden Jahren) den Grundentlastungsfondzuschlag zwar bei dem Prdliminare, nicht aber auch bei dem ausgewiesenen Ertragnisse der direkten Steuern einbezogen hatte. Die Deputation muss die Unvollstándigkeit, und Unklarheit der ihr mitgetheilten Tabelle bedauern, jedoch enfallen bei dieser Sachlage, welche sie aus den ihr vorgelegenen Ziffern unmöglich entnehmen oder vielmehr errathen konnte, mit dem Vorhandensein der aus der Differenz zwischen Voranschlag und Erfolg abgeleiteten Steuerrückstánde die darán geknüpften Folgerungen, und ist somit auch dem zweiten Umstande (der abgesonderten Práliminirung der Steuerrückstánde) kein Gewicht beizulegen. Anders verhált es sich jedoch mit dem zweiten und viel wichtigeren Momente, den eingetretenen Steuererhohungen. Die Deputation hat nachgewiesen, dass in den im Eeichsrathe vertretenen Lándern in dem Jahre 1868. sofőrt eine allé direkten Steuern umfassende Erhohung der Steuersatze in einem ausserordentlichen Verháltnisse stattfand, und ihre Wirkung wáhrend aller acht Jahre 1868. bis 1875. áusserte, daher bei der Ermittlung der durchschnittlichen Einnahmen den allerwesentlichsten Einfluss übte. Diess war aber bezüglich der in Ungarn eingetretenen Erhöhungen auch nach den in dem geschátzten Protokolls-Auszuge der geehrten ungarischen Begnicolar-Deputation enthaltenen Auseinandersetzungen nicht der Fali. Wenn námlich die Personal-Erwerbsteuer im Sinne des VIII. Gesetzartikels 1873. erhöht wurde, so hatte diess natürlich auf die Einnahmen der bereits abgelaufenen fünf Jahre (1868 bis 1872) gar keinen Einfluss. Eine Steigerung des Ertrágnisses erscheint in den Ausweisen nur für die zwei letzten Jahre (1874 und 1875) wáhrend der Umstand, dass gerade für das Jahr 1873. das wáhrend der ganzen zum Vergleiche dienenden Periode geringste Ertrágniss nachgewiesen wurde„ in der mit diesem Jahre eingetretenen geánderten Verrechnungsmethode seine Erklárung finden mag. Aehnlich verhált es sich bei der Haussteuer, welche gleichfalls erst in den Jahren 1874 und 1875 eine nahmhafte Steigerung aufwies. Bezüglich derselben muss übrigens bemerkt werden, dass ganz abgesehen von der im Jahre 1868. verfűgten ausserordentlichen Steigerung des Steuersatzes, auch in den im Eeichsrathe vertretenen Lándern fortan wesentliche Erhöhungen der den Einzelnen treffenden Gebáudesteuer dadurch eintreten, dass in jenen Ortschaften, in welchen wenigstens die Hálfte der Gebáude vermiethet wird ; die Hauszinssteuer (statt der niedrigeren Hausklassensteuer) auf allé wenn gleich nicht durch Vermiethung benützte Gfebáude, und überall auf allé durch Vermiethung benützte Gebáude ausgedehnt wird, somit bestándig Gebáude, welche nur der Hausklassensteuer unterlagen in die Hauszinssteuer einbezogen wurden. Die Deputation muss daher bei der a'usgesprochenen Ansicht, bezüglich der Wichtigkeit beharren, w T elche die angeführten Verháltnisse für die Beurtheilung der Höhe der Quote habén. Es ist unzweifelhaft, dass ,die in den diessseitigen Lándern gleichzeitig mit dem Beginne der zur Vergleichung dienenden Periode eingetretene ausserordentliche Erhöhung des Satzes aller direkten Steuern, das durchschnittliche Ergebniss derselben, und damit die Berechnung der Quote in einem ganz anderen Verháltnisse beeinflusste, als wenn sie erst am Ende der Periode stattgefunden hatte. Nicht minder unzweifelhaft ist, dass die Steuererhöhung auf die gesammten Ergebnisse der Jahre 1878—1887. nur denselben Einfluss üben kann, denn sie schon auf die gesammten Ergebnisse der Jahre 1868—1877. übte, wáhrend sie, wenn erst in der zweiten Hálfte der Jahre 1868—1877. eingetreten, in dem ablaufenden Dezennium ihre den Finanzen günstige und die Tragung der Lasten erleichternde Wirkung nur zum Theile geáussert hátte, in dem kommenden aber erst im ganzen Umfange áussern würde. •