Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

120 777. szám. Desgleichen muss auch zur Anschaffung von Schiffen im Auslande die Zustimmung des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern eingeholt werden, die aber nicht verweigert werden kann, wenn erwiesen ist, dass die Beistellung im Inlande nicht zur rechten Zeit, oder dass die Erwer­bung im Auslande unter ganz besonders günstigen Bedingungen erfolgen kann. Artikel 32. Der Lloyd verpflichtet sioh, spátestens bis zum 15. eines jeden Monates die vom Beginn des Jahres bis zum Schlusse des zweitvorhergegangenen Monates erzielten Brutto-Einnahmen in den ámtlichen Bláttern von Wien, Budapest und Triest zu veröffentlichen. Artikel 33. Der Lloyd verpflichtet sich, die Statuten der Gesellschaft mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Einklang zu bringen. Die geánderten Statuten sollen gleichzeitig mit den Vertrag in Wirksamkeit treten. Eine Aenderung derselben kann wáhreud der Dauer des Vertrages óhne Zustimmung des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern nicht erfolgen. Artikel 34. Das Ministerium des Aeussern übt die Controle über die genaue Einha^ung der Verein­barungen mit der Gesellschaft. Ohne Vorwissen des vom Ministerium des Aeussern zu bestellenden Eegierungs-Commis­sárs darf keine irgend wichtige Verwaltungsmassregel beschlossen werden. Derselbe ist berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsrathes und der Generalversamm­lung, so oft er es für nöthig erachtet, beizuwohnen, allfállige dem allgemeinen Interessé nach­theilige Verfüguűgeu zu sistiren und darübor dem Ministerium des Aeussern zur weiteren Veran­lassung die Anzeige zu erstatten. Mit Rücksicht auf die Mühewaltung der vom gemeinsamen Ministerium des Aeussern zu bestellenden Control-Organe und zur Bedeokung der aus der Ausübung der Regierungsaufsioht erwachsenden Auslagen verpflichtet sich die Gesellschaft des ósterreichisch-ungarischen Lloyd, eine jáhrliche Pauschalsumme von 4000 Gulden österreich. Wáhrung an die vom gemeinsamen Ministerium des Aeussern zu bezeichnende Staatskasse abzuführen. Artikel 35. Das k. k. österreichische und das kóniglich ungarische Handels-Ministerium ernennen je ein Mitglied des Verwaltungsrathes der Gesellschaft und sind bei diesen Ernennungen an die Bestimmungen der Statuten, betreffend den Actienbesitz der Verwaltungsráthe, nicht gebunden. Artikel 36. Der Lloyd ist verpflichtet, in Wien und Budapest Generalagentien zu errichten. Artikel 37. Die Dampschiffahrts-Unternehmung des ósterreichisch-ungarischen Lloyd verpflichtet sich, für die regelmassige Beförderung der Waaren Sorge zu tragen. Sie wird desshalb ein

Next

/
Thumbnails
Contents