Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

777. szám. 115 ihren Fahrten zur Beförderung von Postsendungen m benützen, wesshalb dieselben in den Schifls­urkunden als österreiehisch-ungarische Postpacketboote zu bezeichnen sein werden. Artikel 15. Die Dampfschiffahrts-Unternehmung des Lloyd ist verpflichtet, bei jeder regelmassigen oder ausserordentlichen Fahrt im In- und Auslande die derselben von den k. k. österreichischen oder königlich ungarischen Postanstalten übergebenen, für das In- oder Ausland bestimmten ámt­lichen und Privat-Briefpostsendungen nnentgeltlieh mitzunehmen, sie wahrend der Fahrt gehörig zu verwahren, und in dem bezeichneten Bestimmungsorte, oder dem diesem zunáchst gelegenen Orte der Anhaltung in unverletztem Zustande abzugeben. Die námliche Verpfiichtung hat auch für die den Lloyd-Agentien von den Postanstalten fremdlándischer Verwaltung übergebenen, für das In- oder Ausland bestimmten ámtlichen und Privat-Briefpostsendungen jedoch nur in dem Falle zu gelten, wenn die Beförderung solclier Sendungen vom gemeinsamen Ministerium des Aeussern verlangt worden ist. Das Uebergabs- und Uebernahmsgescháft der Briefpostsendungen zwischen den Organen der k. k. österreichischen, der königlich ungarischen und eventuell fremdlándischen Postanstalten und jenen der Lloyd-Unternehmung ist durch besondere Vorschriften geregelt. Artikel 16. Der Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd ist als solcher weder im In- noch im Auslande das Sammeln der mit den Dampfschiffen zu befördernden Briefe und das Bestellen jener, welche mit den Dampfschiffen dahin gebracht werden, gestattet; diese Gescháfte, sowie die Einhebung der hiefür zu bezahlenden Gebühren, werden durch die k. k. österreichischen oder königlich ungarischen Postámter oder durch die mit der Besorgung der Postgescháfte für Bechnung des Staates speciell betrauten Agentien des Lloyd besorgt. Die Dampfschiffahrts-Gresellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd ist daher ver­pflichtet, die unbefugte Beförderung von Briefpostsendungen bei den Fahrten mit ihren Schiffen durch ihre Bediensteten hintanzuhalten und finden bei Postgefálls-Uebertretungen die bestehenden Vorschriften Anwendung. Wohl aber hat die Dampfschiffahrts-Unternehmung dafür zu sorgen, dass bei mailen Fahrten gesehlossene Sammlungskásten zum Einlegen und Sammeln der Briefe auf den Dampf­schiffen selbst aufgestellt werden; die darin enthalteneu Briefe sind jedoch den betreffenden Post­organen zur vorgeschriebenen Amtshandlung zu übergeben. Artikel 17. Der österreiehisch-ungarische Lloyd geniesst als Staats-Postanstalt die gebührenfreie Beförderung und unmittelbare Zustellung der auf seinen Dampfschiffen beförderten Dienstes-Oor­respondenz mit seinen Agenten und jener zwischen diesen auf allén Linien, die derselbe mit seinen Dampfbooten befáhrt, gegen dem, dass auf der Adresse auch der Absender bezeichnet und die Anmerkung „Dienstes-Correspondenz des Lloyd" beigesetzt werde s Artikel 18. Im Falle des Verlustes eines der Dampfboot-Unternehmung übergebenen Brief- oder Zeitungspacketes hat die Gesellschaft den Ersatz der dadurch dem Postgefálle entgangenen Porto­15*

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