Képviselőházi irományok, 1875. IX. kötet • 372. sz.

Irományszámok - 1875-372. Folytatása a büntetőtörvénykönyv indokolásának

372. szám. 73 paese, per esservi giudicato e punito; e quando l'offerta non sia acoettata, é giudicato e punito secondo le leggi del regno. Osztrák btk. ja- 3. §. Wird eine in diesem Gesetze für strafbar erklárte Handlung in einem raslat. derjenigen Lander, für welohe dasselbe Geltung hat, begangen, so ist der Schul­dige, er mag ein Inlánder oder Auslánder sein, nach diesem Gesetze zu behandeln. 4. §. Wenn eine solche Handlung ausser dem. Umkreise der im §. 3 er­wáhnten Lander von einem Inlánder, welcher einem dieser Lander angehört, begangen, wird, so ist sie ebenfalls naoh dem gegenwártigen Gesetze zu be­urtheilen. Der Sohuldige darf jedoeh, ausser den Falién, wenn es sich um Hoch­verrath (§. 90), um Staatsverrath (§. 94), oder um eines der in den §§. 135, 137 und 141 bezeiohneten Verbreohen der Fálsohungen in Bezíehung auf öster­reiohisches Geld oder österreichisohe öffentliche 'Creditpapiere handelt, keine strengere Behandlung erleiden, als ihn nach dem Strafgesetze des Ortes, wo die strafbare Handlung begangen wurde, treffen würde. 5. §. Ist ausser dem Umkreise der im §. 3 bezeiohneten Lander von einem Inlánder, der keinem derselben angehört, eine in diesem Gesetze vorgesehene strafbare Handlung begangen worden, so flndet bei seiner Betretung in diesen Lándern eine Untersuchung und Bestrafung jedenfalls statt, wenn es sich um eines der im §. 4 insbesondere bezeiohneten Verbreohen handelt. Ist die Handlung ein anderes Verbreohen oder ein Vergehen, so bleibt es der Eegieru'ng dieser Lander überlassen, die Betretung des Beschuldigten dem Strafgerichte des Ortes der begangenen That, im Falle aber die That im Aus­lande begangen wurde, dem Gerichte des Heimathsortes des Beschuldigten an­zuzeigen, und auf Verlangen dieser Gerichte auch den Beschuldigten dahin abzuliefern. Wird das Anerbieten der Ablieferung nicht angenommen, so steht es der Eegierung frei, die Untersuchung und Bestrafung duroh die Gerichte dieser Lander vornehnem zu lassen. Der Sohuldige darf jedooh in diesem Falle keine strengere Behandlung erleiden, als ihn nach dem Strafgesetze des Ortes, wo er die strafbare Hand­lung begangen hat, treffen würde. 6. §. Die im vorgehenden Paragrafe festgesetzten Bestimmungen sind auch in dem Falle anzuwenden, wenn ein Auslánder ausser dem Umkreise der Lander, für welohe dieses Gesetz gilt, eine in dem letzteren als Verbreohen oder Vergehen bezeichnete Handlung begangen hat, und in diesen Lándern be­treten wird, insoweit nioht Staatsvertráge abweichende Bestimmungen enthalten. 7. §. In allén Fállen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen gemáss in den Lándern, für welohe dieses Strafgesetz Geltung hat, eine Bestrafung naoh demselben stattfindet, und der Sohuldige für die námliohe strafbare Hand­lung bereits in einem anderen Lande eine Strafe erlitten hat, ist die letztere in die zu verhángende Strafe einzurechnen (§. 69). KÉPVH. IROMÁNY 1875-78. IX. 10

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