Képviselőházi irományok, 1875. IX. kötet • 372. sz.
Irományszámok - 1875-372. Folytatása a büntetőtörvénykönyv indokolásának
372. szám. bedroht ist, so soll eine gerichtliohe Verfolgung nur dann stattfinden, wenn die Handlung entweder absichtlich, um das bayerisehe Strafgesetz zu umgehen, ausserhalb der Landesgrenzen vorgenommen worden ist, oder wenn sie gegen den König, den bayerischen Staat, oder einen Angehörigen desselben geriehtet war. 12. czikk. Auslánder werden — soweit nicht Staatsvertráge oder die Grundsátze des Völkerreohts ein Anderes bestimmen — naoh den Vorsohriften der • bayerischen Strafgesetze bestraft, wenn sie entweder im Inlande eine strafbare Handlung begangen oder ausserhalb der bayerischen Landesgrenzen sich einer solchen gegen den König, den bayerischen Staat oder einen Angehörigen desselben schuldig gemacht habén. Porosz btk. 3. §. Die preussischen Strafgesetze finden Anwendung auf allé in Preussen begangene Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, auch wenn der Tháter ein Auslánder ist. „• 4. §. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen flndet in Preussen in der Eegel keine Verfolgung und Bestrafung statt. Szász btk. 2. czikk. Inlánder werden wegen aller im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechen nach den Vorsohriften dieses Gesetzbuches bestraft. 3. czikk. Auslánder, welche wegen eines im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechens vor inlándischen Gerichten zur Untersuchimg zu ziehen sind, werden ebenfalls, jedoch mit der im Art. 8. angegebenen Ausnahme, nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches bestraft. 4. czikk. Gegen Personen, welche nach den Grundsátzen des Völkerreohts die Exterritorialitát geniessen, und überhaupt gegen Auslánder, welche von ihrer Eegierung zur Besorgung gewisser Gescháfte nach Sachsen gesendet und in dieser Eigenschaft bei der diesseitigen Eegierung beglaubigt sind, derén Ehefrauen, zum Hausstande gehörige Kinder und nicht staatsangehörige Diener ist wegen eines von ihnen verübten Verbrechens vor inlándischen Gerichten nur auf Anordnung des Justizministeriums mit der Untersuchung zu verfahren. 8. czikk. Kommt nacht Art. 4, 5 und 6 eine That, welche von einem Auslánder im Auslande begangen worden ist, zur Untersuchung. so soll dieselbe nach den Gesetzen des Landes, wo sie begangen worden, beurtheilt werden, da fern bekannt ist oder nachgewiesen wird, dass sie nach diesen Gesetzen nicht, oder gelinder, als nach der diesseitigen Gesetzgebung, oder nur auf Antrag zu bestrafen sein würde. Ausgenommen hiervon sind jedoch die im Art. 5 unter 1 erwáhnten Fálle, sowie Verbrechen gegen das sáchsische Staatsoberhaupt oder dessen Familie, bei welchem das gegenwártige Strafgesetzbuch unbedingt Anwendung flndet. Ist eine That, bei welcher nach Vorstehendem der Eichter ein auslándisches Strafgesetz zu berücksichtigen hat, in dem letzteren mit einer nach dem gegenwártigen Strafgesetzbuche unzulássigen Strafe bedroht, so hat der Eichter statt dieser auf eine nach dem sáchsischen Strafgesetzbuche zulássige, nicht hártere Strafe zu erkennen. Németbiroflalnii 3. §. Die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes finden Anwendung auf allé btk. im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Tháter ein Auslánder ist.