Képviselőházi irományok, 1872. VIII. kötet • 463-477. sz.

Irományszámok - 1872-475. A közmunka és közlekedési- és pénzügyi ministerek együttes jelentése a keleti vasut ügyének állásáról

198 475. SZÁM. 1. Nachdem Art. 5 des zwischen der Anglo-Oesterreichischen Bank und den Herrn Ge­brüder Warring Bauunternehmer zu Paris am 16. Dezember 1868 abgeschlossenen und von Seite ge­nannten Bank bereits an die zu bildende Actien-Geselischaft der ungarischen Ostbahn beziehungsweise in Vertretung derselben an den Verwaltungsrath der ungarischen Ostbahn bereitt am 15. Feber 1. J. zedirten und unverandert angenommenen Vertrages habén die Herrn Bauunternehmer Gebrüder War­ring binnen vierzehn Tagén nach der Konstituirung der Gesellschaft a) auf Grund aller bis dahin gehabten Auslagen eine rundé Summe von 600.000 fl. ö. W. b) zur Auszahlung der Auf der Grosswardein-Klausenburger Strecke übernommenen Arbei­ten und Lieferungen einen weiteren Betrag in jeder Höhe zu erhalten, dass sie dadurch in den Stand gesetzt werden, allén in den §. 6 der Concessions-Urkunde ihnen auferlegten Verbindlichkeiten nachzukommen. 2. Herr Charles Warring stellt in Betracht dessen, dass er die definitive Konstituirung des Verwaltungsrathes, beziehungsweise der Gesellschaft, welche nach wahrscheinlicher Berechnung erst in etwa 14 Tagén erfolgen dürfte, nicht abwarten könne und unaufschiebbarcr Gescháfte wegen nach London abreisen müsse, den durch ihn vertretenen Bauunternehmern aber dringend darura zu thun ware, noch vor seiner Abreise die Genehmigung und Auszahlung ihros ersten Verdienst-Certificaíes (auf Grund des §. 5 des obenzitirten Vertrages) zu erhalten, — die Bitté die gegenwartigen Mit­glieder des ersten Verwaltungsrathes mögen das von dem Herrn Ingenieur en Chef der Gesellschaft zuzammengestellte erste Verdienst-Zertifikat prüfen, genehmigen und zur Auszahlung an die Anglo­Oesterreichische Bank als Geldbeschaíferin weisen. 3. Herr Ignatz v. Bocskay erklart hierauf auf Grund brieflicher Mittheilung der Anglo­Austrian Bank, dass dieselbe béreit sei, schon jetzt, das erste Verdienst-Zertifikat der Herrn Bauun­ternehmer auszuzahlen, wenn die gegenwartigen prasumtiven Mitglieder des Verwaltungsrathes der ungarischen Ostbahn das vorgelegte Certifikat im Namen des künftigen statutenmassig konstruirten Verwaltungsrathes und beziehungsweise der Actien-Geselischaft als richtig anerkennen, genehmigen und zur Auszahlung anweisen, endlich für die unbedingte Genehmigung ihres diessbezüglichen Beschusses von Seite des definitíven Verwaltungsrathes persönlich haften zu wollen protokollarisch erklaren. 4. Nachdem die zur Beurtheilung der Titel und Ciffermassigen Richtigkeit der Zusammen­stellung des vorgelegten ersten Verdienst-Certifikates nöthigen Belege gleichzeitig nicht vorgewiesen erscheinen eine Ueberprüfung, derselben daher von Seite der gegenwartigen Mitglieder des Verwal­tungsrathes nicht ermöchlicht ist, so erklaren dieselben — mit Vorbehalt der nachtraglichen Revision des Certificates durch, seiner Zeit eigens zu diesem Ende zu emittirden Mitglieder — auf Grundla^e der durch den Herrn Ingenieur en Chef vollzogenen Prüfung und Zusammenstellung des öfters er­wahnten Certifikates schon jetzt für richtig, genehmigen dasselbe und weisen es zur Auszahlung an die Anglo-Austrian Bank an, indem sie ausdrücklich erklaren, dass sie diese Genegmigung und An­weisung im Namen des künftigen statutenmassig konstituirten Verwaltungsrathes, beziehungsweise im Namen der Actien-Geselischaft vollzogen habén und dass in diese Anerkennung und Anweisung dem legal-constituirten Verwaltungrathe in seiner ersten Sitzung zur Kenntniss bringen und für die unbes dingte Genehmigung dieses Protocolles von Seite des definitíven Verwaltungsrathes persönlich haften, endlich von der Ratifikation desselben die AngloAustrian Bank, sowie die Herren Gebrüder Warring durch Mittheilung einer mit der Genehmigungs-klausel versehenen und der Firma der Gesellschaft unterzeichneten Abschrift dieses Protokolls sofőrt verstandigen werden. 5. Herr Charles Warring gibt im Namen der Gebrüder Warring Erklarung ab, dass eben­genannte Bauunternehmer jenen Betrag, welcher auf die Ablósung der auf der Grosswardein-Klausen­. burger Strecke bereits vom Staate ausgeführten Arbeiten entfallt, nicht direkt in ihre Hande nehmen y

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