Képviselőházi irományok, 1872. VIII. kötet • 463-477. sz.
Irományszámok - 1872-475. A közmunka és közlekedési- és pénzügyi ministerek együttes jelentése a keleti vasut ügyének állásáról
192 475. SZÁM. Beilaye C). Uebereinkommen, welches zwischen den Herren Gebrüder "Warring beziehungsweise den Herrn Charles Warring, als Reprásentanten derselben und den unterzeichneten prasumtiven Mitgliedern des ersten Verwaltungs^ rathes der königlichen pr. ung. Ostbahn am heutigen Tagé zu Pest abgeschlossen wurde. ARTIKEL I. Die Herren Gebrüder Warring habén Herrn Ralph Earle zum Verwaltungsrathe der k. ung, Ostbahn vorgeschlagen und ist derselbe auch der hohen ungarischen Regierung vorgeschlagen worden ( ARTIKEL II. Es wird nun den Herren Gebrüdern Warring das Recht zugestanden, für den Fali, als wáhrend der statutenmássigen Funktionsdauer des ersten Verwaltungsrathes der königlich priv. ung. Ostbahn, d. i. wáhrend der ersten fünf Jahre des Bestehens die Gesellschaft Herrn Earle, aus was iinmer für Grundén aus dem Verwaltungsrathe ausscheiden sollte, — den Nachfolger desselben naeh ilirer Wahl zu ernennen, — welche Ernennung sodann durch die statutenmássige von Seite des Ver^ waltungsrathes erfolgte Wahl der Betreffenden von den Herren Gebrüder Warring nahmhaft gemachten Persönlichkeit anstandslos anzuerkennen ist. Sollte Herrn Ralph Earle wieder Alles Vermuthen der hohen ungarischen Regiening die Bestátigung nicht erhalten, so sind die Herren Gebrüdern Warring berechtigt, an Stelle des Herrn Earle eine andere Persönlichkeit nach ihrer Wahl zum Mitglied des Verwaltungsrathes vorzuschlagen, und bezieht sich die bezüglich des Herrn Earle getroffene Stipulation, sodann auch auf die Andern an Stelle des Herrn Earle von den Herren Gebrüder Warring gewáhlte Persönlichkeit. ARTIKEL III. Da die unterzeichneten prasumtiven Mitglieder des Verwaltungsrathes der k. pr. ung. Ostobáim noch nicht definitív von Seite der hohen Regierung bestátigt sind, so verpflichten sie sich für den Fali als diese Bestátigung erfolgen sollte das vorliegende Uebereinkommen nach erfolgter Constituirung der Gesellschaft definitív von dem Verwaltungsrathe der letzteren genehmigen zu lassen und erkláren ausdrücklich für die unbedingte Genehmigung desselben zu haften und die Herren Gebrüder Warring von der erfolgten Ratification durch Mittheilung einer mit der Genehmigungsklausel versehenen und der Firma der Gesellschaft unterzeichneten Abschrift dieses Uebereinkommens sofőrt zu verstándigen. Dieses Uebereinkommen wurde in zwei Original-Exemplaren ausgefertigt, von welchen eines den Herren Gebrüder Warring zu Hánden des Herrn Charles Warring übergeben wurde; wáhrend das zweite Exemplar an Sr. Excellenz Herrn Nikolaus Báron v. Vay in Namen der prasumtiven Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes in Verwahrung genommen wurde.