Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.

Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak

1441. SZÁM. 245 83-ik szám. -.-';'-' 3 " - -\ _ -.. - -'.•".._. . '.•• •.•".• • .•_; - ...-;. .... ,..-.• \ ­. - • • .,-•',.. :r-. .'•-' - • * "'•."• > . V,'.' *" . ' '' • '.-"•.' --,•.. .'.•'' Franz der Erste von Gottes Gnaden Kaiser»von Oester­reich, zu Hungarn, Böheim, Gallizien, Lodomerien, Apostolischer König und Erzherzog zu Oesterreich etc. Hoch und Wohlgeborne, Wohlgeborne und Edle Liebe Getreue! Auf Euren unterm 9-ten Február 1815 Zahl 2826 inAngelegenheitder von den ungarischen Domm Kapiteln und denneuhergestelltengeist­1 i e h e n 0 r d e n z u f o 1 g e Unserer höchsten Entschliessung vom 18-ten Február 1813. Z. 4317/179 zu entrichtenden und mit 1-ten Janner zubringenden 10 p Centigen Fortifika­tionsbeitrag s erstatteten Bericht, und die darin gemachte Anfragen, finden Wir Euch folgen­des zur hinkünftigen Richtschnur zu erwiedern: a) Da sich hierorts überzeugt wurde, dass das mit demselben Berieht vorgeleg'te, hier wieder mit rückfolgende Fassionsbuch die jenigen Fassionen der gedachten Domm Kapiteln enthalte, welche in obberufener böchst Unserer Entschliessung verstan­d e n sind, so unterwaltet nunmehr kein Anstand, dass von den darin enthaltenen reinen Einkunften der betreffenden Domm Kapitel der zu entrichtende Fortifikationsbeitrag Euerseits im Einverstandniss mit Unserer k. Statthalterei ausgemittelt werde, und dass b) Weil die ebeuerwáhnte Entschliessung dem Klérus von Ungarn erst im Jahre 1814 publi­zirt worden ist, die angeordnete diesfállige Abgabe mit dem 1-ten Janner 1814 und nicht eher ihren Anfang zu nehmen habé. c) Was die von Euch angesuchte Erlaubniss zur Abschreibung der von den mittlerweile verstorbenen Domm Kapitularen herrührenden diessfalligen G-ebühren belanget wird solcherge­stalt der Terminus a quo gleichfalls vom 1-ten Janner 1814 anzunehmen sein, Euch jedoch hier unter zugleich aufgetragen jeden specifischen Fali, wo an der Verlassenschaft des mittlerweile verstor­benen Domm Kapitularen laut der diessfalligen Beweise gar kein Regress möglich wáre, hieher vorzu­stellen, und um die Abschreibung der solchergestalt erwachsenden uneinbringlichen Posten . anzusuchen. d) Betreffend diejenigen Kapitel, welche gar keine liegende G-üter besitzen, wie das Kolotscher, Csanader, und die gr. katholische Kapitel von Munkács und Q-rosswardein, wie nicht minder die vom verstorbenen Cardinal v. Migaczy zu Waitzen gestiftete vier Kapitularen sind, so können diese nach dem Sinne obenangezochener Unserer höchsten Entschliessung zur Entrichtung- des Fortifikations-Bei­trags ohnehin nicht verhalten werden, wonach alsó sich Eurerseits zu achten sein wird. Uebrigens verbleiben Wir Euch Lieben, Getreuen mit Unserer k. k. Hűiden und Gnaden wohlgewogen;

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