Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.

Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak

1441. SZÁM. •• 127 vermehret, sondern vielmehr abgenommen hat, und die demselben anklebenden Lasten auch noch ver­vielfálligt worden seien, so dass selbe ohne Beihilfe dieser Intercalar einkünfte nicM würden bestritten werden können; Man bei einem Euer Majestat diessfalls zumachenden Antrag diese Betrachtung nicht ausser Acht lassen soll, da ohnehin die d Le ssf álíi ge Landesdeputation in ihrem Ent­wurf über die künftige Bestimmung des Religions Fondes zugleich an die Handhabung der königl. Grerechtsamen ihr Augenmerk richten werde. , Grutachten. Diese treugehorsamste Hof-Stelle erachtet es ihrer aufhabenden Píliclit zu sein ein­stimmig mit der Hungarisch. Hofkammer in tiefester Ehrfurcht einzurathen, dass nachdem die Interca­lareinkünfte der übrigen yon der privat-Verleihung abhangenden Beneflcien schon auf ibre hergebrachte Bestimmung zurückgeführet worden sind, es der Aufrechthaltung der k. Grerechtsamen, welcbe in den Gesetzen des Landes gegründet sind, allerdings viel darán gelegen sei, ohne die weiteren Verhandlung dieses Gfegenstandes in der Landtags-Deputation abz^warten, die mitlerweil dem Beligions Fond gewid­meten Intercalar einküníte (als welchém ohnehin diese grosse Wohlthat der Errichtung vieler Gfebáude, und Erhaltungen der Seelsorger in den Kammeralgütern vom Caale alljahrlich zufliesst) in das königl. Aerarium umsomehr bei sich ergebenden künftigen Fallen einziehen zu lassen, dass auch selche nur bei erledigten Pfründen einfliessende ohnediess die von Seite des Religions Fondes zu bestreiten kommende státte Auslegen nicht aufgebürdet ' werden könnten. Uibrigens wird es immer von Euer Majestat aller­höchsten Willen abhangen selbe auS allerhöchsten Gnaden auch auf fromme Bestimmungen verwenden zu lassen. Uiber welch allerunterthanigsten Antrag man sich die allerhöchste Genehmigung erbittet. Da bei der im Jahre 1790 erfolgten Zurückstellung der sammtlichen Zweige áev öffentlichen Verwaltung auf den vorigen Fuss die Intercalar einkünfte der von privatverleihung abhangenden geistlichen Pfründen, Lehnen, die solche vorhin bezogen habén, überlassen worden sind, so kann nichts gerechteres und biliigeres sein, als dass auch Ich in eben jenes Recht wieder zurückgesetzet werde, welches der L an des-Verfassung und der G-esetzen gemáss allé Meine Vorfahren und Könige von Hungarn mit unendlichen Zeiten­jmmerhin ausgeübet habén, und wovon der einzige höchstseelige Kaiser Josef Mein Herr Onkel eine freiwillige momentarische Ausnahme gemacht hat. Ich genehmige daher vollkommen das gegründete Einrathen der Hofkammer, und behalte mir vor die künftig ad aerarium einzuziehenden Inter­calar procenten aller von Meiner Verleihung abhangenden geistlichen Pfründen zu solchen Nothdurften zu verwenden die Ich nach Zeit und Umstánden für die dringlichsten und allgemein nützlichsten erkennen werde. Franz m. p. Wien den 21-ten May 1792. Hogy a fenebbi másolat az eredeti 1. a. előterjesztés eredeti fogalmazványával és a legf. elha­tározás hiteles másolatával tökéletesen egyez, hitelesítem. Budán 1872. évi febr. 12-én. Hirt János vallás ésközokt. m. k. minist, s. h aligazgató.

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