Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.

Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez

82 263. SZÁM. Majestat seitens der beiden Landtáge zu bitten beantragen : Allerhöchstdieselben geruhen zu gestatten : dass eine Commission zusammentrete, bestehend aus dem gemeinscbaftlicben Minister-Prásidenten, dem Banus von Croatien, den Landtags-Prasidenten von Ungarn und Croatien und dem Gouverneur von Fiume, derén Auf­gabe es sein wird, bis zur diflnitiven Austragung der Fiumaner Frage im gesetzlichen Wege, ein Proviso­rium aufzustellen, und es der Genehmigung Sr. k. u. k. apóst. Majestat vorzulegen. Die Theilnahme der Herren Fiumaner Deputirten an einer Berathung der Fiumaner Frage, zum Behufe derén gesetzlichen Austragung, ist allerdings im Gesetze begründet, und wird seinerzeit auf dersel­ben Grundlage statthaft sein, wenn es sich aber darum handelt, in einer Zwanglage für Fiume ein Provi­sorium aufzustellen, dórt erachten die kroatischen Deputirten die Ingerenz der Fiumaner Vertreter als un­statthaft; weil die Aufstel'ung von Provisorien, dórt wo sie absolut nothwendig erscheinen, zur Agende der Eegierung, und nicht den Vertretern einzelner Munizipien gehört. Endlich wünschen die kroatischen Deputirten, selbst im Falle eines soartig zu stipulirenden Pro­visoriums auf Grund §. 47 des Ausgleichsgesetzes, die sofortige Abtretung des genannten Fiumaner Comi­tates und kön. Gerichtes an die autonómé Eegierung. Ueber den zweiten Antrag der Fiumaner Vertreter ddto 10. Juni, der im prasidialwege ausge­folgt wurde, beschranken sich die kroatischen Deputirten nur auf die Bemerkung. a) Fiume muss den staatsrechtlichen Ausgleich annehmen nicht darum, weil es sich gegenwartig zu dessen Annahme béreit erklárt, sondern darum, weil derselbe ein sanctionirtes Staatsgrundgesetz ist. b) Fiume ist nicht berechtigt seine autonómén Angelegenheiten selbst zu regein, oder, wie diess in obiger Schrift geschieht, selbst zu bestimmen, dies ist Aufgabe aller 3 durch das Gesetz dazu berufenen Faktorén, und selbst im provisorialwege kann den Vertretern Fiumes das Recht nicht gewahrt werden, ein Interim vorzuschlagen, dass den Verband mit Kroatien zurückweiset. c) Die Ignorirung und ganzliche Ausserachtlassmig des kroatischen Antrages durch die Fiuma­ner Vertreter wird wohl nicht geeignet sein, die dreitheilige Einüussnahme Kroatiens bei der Regelung der Fiumaner Frage zu schmalern. Zurückkehrend daher auf den ursprünglichen Antrag, erlauben sich die kroatischen Deputirten der verehrten Regnikolar-Deputation nachstehende principielle Anhaltspunkte zur Basis einer freundschaft­lichen Einigung vorzutragen. 1. Die Regnikolar-Deputation verhandelt im Sinne des Allerhöchsten Reskriptes von 7. Novem­ber und im Sinne des §.66 des Gesetzes vom 8. November 1868 nur über die Regelung der autonómén Angelegenheiten der See- und Hafenstadt Fiume, somit ist die übrige Meeresküste mit dieser Regelung in keiner Verbindung zu bringen. 2. Findet ein gegenseitiger Ausgleich statt, so kann sich dieser Ausgleich auf die übrige Meeres­küste, jedoch nur in Bezúg auf die gemeinschaftlichen Angelegenheiten erstrecken. 3. Fiume ist ein integrirender Theil der St. Stefanskrone. 4. Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten für Fiume hat das Grundgesetz vom 8. No­vember 1868 rechtlich abgesprochen, sie gehören dennoch vor den Zentral-Reichstag in Pest, somit hat die Regnikolar-Deputation darüber keine Verhandlung zu pflegen. 5. Allé autonómén Angelegenheiten in Fiume, werden nach jeder Norm geregelt, wie sie in den Bestimmungen der im Mittel liegenden Vereinbarung enthalten sein wird. 6. Wenn eine Vereinigung stattfindet, steht der Bevölkerung Fiumes italíenischer Zunge der volle Gebrauch der Muttersprache zu. 7. Erhalt Fiume einen Gouverneur, so wird dieselbe von Se. k. k. apostolischen Majestat über Antrag des gemeinsamen Ministerprasidenten ernannt, und hat Sitz und Stimme in den Landtagen zu Pest und Agram. 8. Als Grundlage des im obigen Puukte 5. bezogenen Pactes soll schon jetzt festgesetzt werden, dass die autonómén Angelegenheiten in Fiume das Munizipium durchwegs in I. Instanz führt, jené für das politische und Polizei-Fach, sofern es sich um die Administration handelt, das Gubernium in H. Instanz,

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