Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.

Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez

78 263. SZÁM. unter Alinea 8, keine Begründung bietet, wenn man erwagt, dass in der Bevölkerung dortselbst von 13,000 Seelen, sich 12,000 Seelen kroatischer Zunge befinden. Abgeseben davon, dass die Framaner Deputirten den staatsrechtlichen Ausgleich unter Alinea 10 und 11 nur aus Opportunitats-Rücksichten annehmen, glauben die kroatischen Deputirten verpflichtet und berecbtigt zu sein, auf den taxativen Antrag der Fiumaner Deputirten zu regrediren der unter Alinea 13 punktuell enthalten ist, und bittet die löbliche Gesammt-Regnikolar-Deputation, in der nacbstehenden Zergliederung den Ausdruck der kroatischen Deputirten, zum Behufe der weiteren Regelung der im Mittel liegenden Frage finden zu wollen. ad Punct 1. Das Gresetz sagt: „Fiume sei ein separatum corpus sacra Eegni coronae" diese Satzung des Gesetzes ist vorhanden, und es liegt uns ob juxta legem und nicht de lege zu disentiren. Das Verstandniss, welches die kroatischen Deputirten in dieser gesetzlichen Satzung finden, und wofür die Begründung in der vergangenen Legislation und Administration liegt, sowie in dem durch die Fiumaner Deputirten selbst unter Alinea 7 Punkt 4 anerkannten faktischen Besitze, dessen Dauer neuerer Eingreifung bereits 20 Jahre überragt, besteht darin : dass Fiume als die einzige erhebliche Seestadt der St. Stefans-Krone mit Institutionen ausgestattet werde, die ihrer nationalen und mercantilischen Entwickelung förderlich sind, die geeignet sein sollen, für die Konkurrenz dieser Seestadt, gegenüber der grossen nach­barlichen Weltstadt eine Bürgschaft zu leisten, und kann überhaupt die fragliche gesetzliche Satzung nur, jenes begründete Verstandniss habén, dass durch die mógliclist grösste Hebung dieser Seestadt der Krone Ungarns, ihres Hafens, und ihrer allseitigen Grösse, in allé Lander der Krone die segensreichen Bestrebun­gen für dieselbe gedeihlich rückschlagen, und dieser Rückschlag wird und muss naturgemass, Kroatien in nicht minderem Ausmasse berühren, als es gegenüber Ungarn geschehen wird. Ganz im Gegensatze zu der Auffassung der Fiumaner Vertreter, glauben die kroatischen Depu­tirten, dass die oftbezogene gesetzliche Satzung, das Verstandniss nicht enthalte : wornach dieses separatum corpus sacra regni coronae eine Selbststandigkeit, Abgesondertheit, eine völlige Heterogenitat von dem übri­gen staatlichen Komplexe derselben Krone bilde; seit Fiume eine Stadt in der Monarchie Oesterreichs ist, tauchte dieser Begriff wohl nie auf, es kann auch heute mit richtiger Auffassung der Staatenbildung nicht gut begriffen werden, wie im Komplexe und innerhalb des Umkreises der Lander der ungarischen Krone, eine Stadt, oder irgend welche Körperschaft bestehen könnte, die zu der Krone selbst gehört, und gleieh­zeitig separatum corpus ist, oder was eines und dasselbe ist, zur Krone nicht gehört, wenigstens nicht als ein solches corpus separatum, wie es sich die Herren Vertreter Fiume's versinnlichen. Nach dem gewöhnlichen Ideengange wirft sich die Frage der Zugehörigkeit Fiume's von sich selbst auf, die kroatischen Deputirten im richtigen Erkenntnisse der Susceptibilitat Ungarns einerseits, an­dererseits aber Kroatiens, werden sich der pracisirten Formulirung enthalten, und wünschen dies auch von Ungarn, ob namlich Fiume zu Ungarn unmittelbar, oder mittelbar durch Kroatien gehöre, wodurch es von Ungarn in zunachster Entfernung von der Brücke der Murinsel bis zur Fiumara-Brücke in der topograflschen Strecke von 40 Meilen gesondert ist; jede Zeit führt in ihren Schwingungen die Unantastbarkeit gewisser Dinge und gewisser Ideen, die Jetztzeit bedingt das Bewusstsein, das Kroatien, sowie Fiume, dieses so, wie das Territórium des engeren Ungarns, und ebenso Siebenbürgen, zur Krone Ungarns gehören, und es er­scheint eine weitere Diskussion darüber nur müssig, und den gegentheiligen Interessen abtraglich. ad Punct 2. Der Anschauung der Fiumaner Deputirten über ihr Selbstbestimmungsrecht zur Re­gelung der Fiumaner Frage, widerspricht der §.66 des Gesetzes vom 8. November 1868. ad Punct 3. 4. So férne es sich in diesen Punkten um gemeinschaftliche Angelegenheiten han­delt, führen dabei die kroatischen Deputirten kein Wort, denn über dieselben hat das Ausgleichsgesetz be­reits entschieden. ad Punct 5. Wenn laut Resultat der Eegelung der Fiumaner Frage, diese Seestadt in den auto­nómén Angelegenheiten mit Kroatien verbunden bleibt, dann wird derén autonómé Municip 1-Administration sich nach den Gesetzen Kroatiens richten.

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