Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.
Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez
263. SZÁM. 73 Diese Deutung der Gesetze, aus welehen die Unrichtigkeit der Behauptung der fiumaner Abgeordneten über die Unabhangigkeit Fiumes yon Croatien nacligewiesen wird, bestátiget nicht minder der Árt XIII. 827 des ungarischen Landtages, womit die im Jahre 1809 unter die französiscbe Herrschaft gefallenen trans-Lavaner, und maritimen Theile Croatiens, wozu auch die Stadt Fiume gerechnet werden rausste, — weil sonst bezüglich derselben ein eigenes Gesetz creirt worden ware, zur ungarischen Krone reincorporirt wurde. Aus dem Gesagten geht klar hervor, dass die fiumaner Frage gegen den Willen des kroatischen Landtages rechtlich nicht entschieden werden könne, und dass jede diesem Prinzipe entgegenstehende Erledigung an und für sich ungerecht wáre — und sollte so Etwas von welch immer Seite fürderhin beabsichtigt werden — so bliebe der kroatischen Regnikolar-Deputation nichts übrig, als jede weitere Verhandlung dieses Gegenstandes abzubrechen, und gegen jede weitere diesbezügiich einseitige Verabredungund Beschlussfassung zu protestiren. Daniit jedoch, die allerseits sehnlichst gewünschte Lösung der staatsrechtlichen Verháltnisse dieser hierin interessirten Lander der ungarischen Krone auf fernerhin nicht verzögert werde, und in der Absicht, dass durch die in dieser Frage zu erzielende Verstandigung das Ausgieichswerk zwischen Kroatien und Ungarn gekrönt werde — tritt die kroatische Eegnikolar-Deputation, mit Uebergehung jener Hindernisse, welche einer freundschaftlichen Verstandigung schon im Vorhinein gelegt wurde — mit vollkommenen Vertrauen auf die freundschaftlichen Absichten der ungarischen Eegnikolar-Deputation — zur Verhandlung dieses Gegenstandes bei — indem sie sich unmittelbar auf die Grundiage des § 66. des Ausgleichsgesetzes stellt, und den aufrichtigen Wunsch hegt, dass die versehiedenen Interressen der dabei betheüigten Faktorén womöglichst bestens zur allgemeinen Befriedigung in Einklang gebracht werden — zu welchem Behufe, und in der Ueberzeugung, dass diese Frage nur auf diese Weise freundsehaftlich und allgemein befriedigend gelöst werden könne, und zwar umso eher, da durch die im Ausgleichsgesetze stipulirte Abtretung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten an Ungarn, beziehentlich an die gemeinschaftliche Zentral-Regierung, allé Interessen für dieselbe gegenüber Fiumes vollkommen gewahrt sind, wornach die Erledigung der Frage über die Autonomie nur zwischen Kroatien und Fiume stattzufinden hatte — wobei man einer freundschaftlichen Vermittlung Ungarns entgegensieht, stellt die kroatische Deputation folgenden A n t r a g. I. Der Gouverneur von Fiume, soll zugieich Obergespan des fiumaner Komitates sein. II. Ler Wirkungskreis des fiumaner Guberniums hat sich ausschliesslich auf die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, sowohl in Bezúg auf Fiume, als auch in Bezúg auf das kroatische Littorale, vorausgesetzt, dass dieser Antrag angenommen wird, zu beziehen. IH. Der Titel dieses Guberniums ware: kőn. ung. Gubernium für die Stadt Fiume, und das kroatische Littorale. IV. Das ganze Küstenland sammt Fiume erhalt die Benennung „ungarisch-kroatisches Küstenland." V. Die Stadt Fiume übt die Verwaltung und die Executive in I. Instanz bezüglich aller autonómén Angelegenheiten, und wahlt hiezu die Amtsspraehe nach Béliében, — die II. und letzte Instanz in diesen Angelegenheiten bildet die Landes-Begierung zu Agram — die Gerichtsbarkeit aber, wird in II. Instanz von der Banal-Tafel, in III. Instanz von der Septemviral-Tafel zu Agram ausgeübt. VI. Der Gouverneur wird von Se. k. k. apóst. Majestat auf Vorschlag des Banus unter Gegenzeichnung des Prasidenten des gemeinschaftlichen Ministeriums zu Pest, ernannt. VII. Der Gouverneur von Fiume erhalt seine Besoldung als Obergespan des fiumaner Komitates aus dem autonómén Landesfonde zu Agram. VIII. Der Gouverneur von Fiume hat als solcher, Sitz und Stimme im Oberhause des gemeinschaftlichen Reichstages, als Obergespan jedoch im Landtage zu Agram. KÉPVII. IROMÁNY. 1869/71. in. - 10