Főrendiházi irományok, 1896. XVII. kötet • 752-764. sz.

Irományszámok - 1896-752a

i. 752/a. szám. 103 m. Nachweisung der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertre­tenen Königreiche und Länder als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Beträge, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden wären: a) Die Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. März 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern blos zum Zwecke der Bemessung der Landes- und Gemeinde­Zuschläge in Empfang verrechnet wurden ; h) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemein­samen Finanzen abgeführt wurde ; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefällssicherstellungen, dann die Gefällsrückgaben bei der Ver­zehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn ; d) die Zucker- und die Branntwein-Ausfuhrbonificationsrückersätze, aus dem unter c) angeführten Grunde ; c) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesregierung in Sarajevo erhaltenen Ersätze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Gefällsein­nahme bilden, sondern lediglich durch die für Rechnung der Länder der ungarischen Krone, beziehungs­weise für Rechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungssteuerrückvergütungen bedingt werden; f) die Branntweinabgabevergütung an die Länder der ungarischen Krone und an Bosnien und die Hercegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R G. Bl. Nr. 121) ; g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Branntwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben füglich, analog den Gefällsrückgaben, eine Art durchlaufender Gebarung sind; h) der aus dem Straffalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Ein­nahme des Lottogefälles angesehen werden kann.

Next

/
Thumbnails
Contents