Főrendiházi irományok, 1896. XVII. kötet • 752-764. sz.
Irományszámok - 1896-752a
i. 752/a. szám. 103 m. Nachweisung der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Beträge, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden wären: a) Die Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. März 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern blos zum Zwecke der Bemessung der Landes- und GemeindeZuschläge in Empfang verrechnet wurden ; h) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemeinsamen Finanzen abgeführt wurde ; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefällssicherstellungen, dann die Gefällsrückgaben bei der Verzehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn ; d) die Zucker- und die Branntwein-Ausfuhrbonificationsrückersätze, aus dem unter c) angeführten Grunde ; c) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesregierung in Sarajevo erhaltenen Ersätze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Gefällseinnahme bilden, sondern lediglich durch die für Rechnung der Länder der ungarischen Krone, beziehungsweise für Rechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungssteuerrückvergütungen bedingt werden; f) die Branntweinabgabevergütung an die Länder der ungarischen Krone und an Bosnien und die Hercegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R G. Bl. Nr. 121) ; g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Branntwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben füglich, analog den Gefällsrückgaben, eine Art durchlaufender Gebarung sind; h) der aus dem Straffalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Einnahme des Lottogefälles angesehen werden kann.