Főrendiházi irományok, 1896. XII. kötet • 566-594. sz.

Irományszámok - 1896-566

gewiss gemacht worden sind, findet sich kein Wort der Widerlegung über den ziffermässig gelieferten Nachweis der Un­richtigkeit der ungarischen Quote. Die österreichische Deputation musste den seit 1877 principiell bekämpften ungarischen Berechnungsschlüssel ablehnen, und nur ungern und widerwillig unterbreitete sie am 11. October in Budapest ein Elaborat, welches an dem seit 1867 vertretenen Standpunkte festhielt; ausdrücklich wurde in Budapest auch hervorgehoben, dass, nachdem die im Juni von Seiten der ungarischen Quotendeputation vorgelegte Berechnung auf denselben Grundsätzen wie 1877 und 1887 aufgebaut sei, Grundsätze, welche von österreichischer Seite stets bestritten worden sind, die österreichische Deputation sich genöthigt gesehen habe, zu jener Art der Berechnung zurückzukehren, welche vor zehn und vor zwanzig Jahren in den Nuntien der früheren Deputationen zur Anwendung kam. Zur Begründung wurde nur noch hinzugefügt, dass die Wein­steuer schon aus dem Grunde nicht berücksichtigt werden könne, weil sie in dem Gesammtgebiete der ungarischen Krone keine Staatssteuer ist, sondern in Kroatien und Slavonien eine Einnahme der Gemeinden bildet, was auch von den Mit­gliedern des Siebener-Comités als richtig zugegeben werden musste. Dass man aber auch bereit war, eine jede andere Berechnungsgrundlage anzunehmen und hiebei die sämmtlichen indirecten Steuern in die Berechnungsbasis einzubeziehen, ist dadurch erwiesen, dass der erste Antrag der österreichischen Deputation auf Grund der von der österreichischen Regie­rung vorgelegten Tabellen die Bier- und Weinsteuer, sowie überhaupt die übrigen indirecten Steuergattungen nicht ausschied. Dass die österreichische Deputation aber auch die principiellen Einwendungen, welche gegen ihre seit Jahrzehnten übliche Berechnungsart gemacht worden sind, nicht verkennt, hat sie bei den mündlichen Verhandlungen in Budapest selbst zugestanden und es als wünschenswerth, ja als nothwendig bezeichnet, die seit jeher bestehenden Gegensätze in der Berechnung der Quote dadurch zu beheben, dass man sich endlich über einen Berechnungsschlüssel einigen möge, welcher billigen und gerechten Anforderungen entspricht, auch Andeutungen gemacht, auf welche Weise dieses Ziel erreicht werden könnte. Die ungarische Deputation beschränkt sich nicht darauf, den österreichischen Antrag einfach abzulehnen mit der Bemerkung, »dass sie keinen Grund finde, die von ihr und von ihren Vorgängerinnen consequent festgehaltene Basis zu verlassen und die von österreichischer Seite in Vorschlag gebrachte anzunehmen x, sondern die Ablehnung wird durch eine Kritik der vorgelegten Nettoberechnung zu begründen versucht. »Die Rechnung«, heisst es in dem ungarischen Nuntium, »sei in den Details so ohne alles System und so willkürlich durchgeführt, dass es kaum möglich sei, sie zum Gegenstande einer detaillirten Kritik zu machen. Unter Netto werden nicht nur die um die Manipulations- und Einhebungs­kosten verminderten Bruttoeinnahmen verstanden, sondern jene Summe, welche nach beliebigen Abzügen übrig bleibt«. Die Forderung dürfte nicht unberechtigt erscheinen, wenn auch eine detaillirte Kritik nicht geboten werden wollte, dass wenigstens an einem Beispiele die Systemlosigkeit und Willkürlichkeit der österreichischen Nettoberechnung erhärtet worden wäre. Ohne in weitwendige theoretische Erörterungen einzugehen, muss mit Entschiedenheit betont werden, dass die Principien, welche bei Ermittlung der Nettoerträgnisse der einzelnen in die Berechnungsgrundlage einbezogenen Steuern zur Anwendung kamen, den strengsten Anforderungen entsprechen. Wie sehr das Streben vorwaltend war, jeden willkürlichen Ansatz zu vermeiden, ist schon daraus ersichtlich, dass in dem österreichischen Elaborate zum Theil in Anmerkungen, sodann in einer beigefügten Begründung versucht wurde, jede einigermassen zweifelhafte Post zu rechtfertigen. Doch lassen wir Thatsachen und Ziffern sprechen. Glücklicherweise hat die ungarische Regierung in den von ihr vorgelegten Tabellen (D) eine Berechnung der Nettoerträgnisse der gesammten Steuern geliefert, welche bei der Ausarbeitung der österreichischen Berechnung benützt wurden. Die gegenwärtige österreichische Berechnung der Quote unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkte von der 1877 und 1887 vorgelegten. Um der damals stereotyp von ungarischer Seite vorgebrachten Bemängelung zu begegnen, dass bei den directen Steuern das Bruttoerträgnis, bei den indirecten das Nettoerträgnis der Quotenermittlung zu gründe liegt, wurde nunmehr auch bei den directen Steuern das Nettoerträgnis in Anschlag gebracht. Bei Oesterreich wurden hienach 687.176 fl., bei Ungarn 2,060.312 fl. von dem Bruttoertrage abgerechnet, Ziffern, welche sich in der ungarischen Tabelle finden und gewiss nicht zum Nachtheil Ungarns sind. In Procenten ausgedrückt beträgt der Abzug bei Oesterreich 0©64, bei Ungarn O'M Procent. Nun zu den indirecten Steuern. Dass die Erhebungs- und Manipulationskosten in Abzug zu bringen sind, wird von ungarischer Seite zugestanden. Die Abzugsziffern sind bei dem Ertrage des Stempelgefälles und der Punzirung, bei Tabak und Lotto genau dieselben, welche sich in den ungarischen Tabellen D, vorfinden. Eine Differenz ergibt sich bei der Verzehrungssteuer, welche in der dem österreichischen Elaborate beigefügten Begründung gerechtfertigt wird. Da einzelne indirecte Abgaben, wie Bier, Wein u. s. w. bei Festhaltung der von den früheren österreichischen Deputationen vertretenen Principien nicht in Rechnung kamen, mussten auch die Einhebungskosten für diese Steuergattungen ausser Betracht bleiben. Dass auch hier die Ansätze nicht zum Nachtheile Ungarns sind, mag daraus ersichtlich werden, dass bei Ermittlung der ungarischen Quote die in den ungarischen Tabellen als Einhebungs- und Manipulationskosten angegebene Summe im Betrage von 6,359.294 fl. voll abgerechnet wird, dagegen auf österreichischer Seite bloss unter dem Titel »Kosten der technischen Controlorgane« 6,797.724 fl. als Abzugspost erscheinen, während in den ungarischen Tabellen als Aequivalente und Manipulationskosten 10,304.657 ft. für Oesterreich in Abzug gebracht werden.

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