Főrendiházi irományok, 1896. XII. kötet • 566-594. sz.

Irományszámok - 1896-566

Bemerkungen zur vorliegenden Quotenberechnung. In die vorliegende Quotenberechnung ist die Verzehrungssteuer von Wein und Bier nicht einbezogen, mithin auch nicht die Linienverzehrungssteuer von Wein und der Biersteuerzuschlag in Wien und Triest, während die in diesen beiden Städten eingehobene Linienverzehrungssteuer von Fleisch und sonstigen Verbrauchsgegenständen inbegriffen ist. Consequenter­weise sollte auch die von den Pachtungen der Linienverzehrungssteuer in den übrigen geschlossenen Städten (Linz, Graz, Laibach, Prag, Brunn, Krakau und Lemberg) auf Fleisch und diese Verbrauchsgegenständc entfallende Tangente in Rechnung gestellt werden. Dieselbe ist aber nicht ziffermässig bekannt. Um jedoch den durch die Hinweglassung dieser Tangente sich zu Ungunsten Ungarns gestaltenden Fehler zu paralysiren, wurden die Einhebungskosten der Verzehrungssteuer bei Oesterreich, mit Ausnahme der Kosten der technischen Controlorgane nicht, hingegen bei Ungarn mit dem vollen Betrage, sohin auch mit den auf die Wein- und Biersteuer entfallenden Tangenten, als Abzugspost aufgenommen. Zu Gunsten Ungarns ist auch der Umstand, dass das aus dem Grundentlastungszuschlage bestrittene Erfordernis für Verzinsung und Tilgung etc. der Grundentlastungsschuld mit dem vollen Betrage als Abzugspost in der Rechnung erscheint, während die hievon auf die Capitalzinsen- und Rentensteuer, mit welcher Ungarn laut der vorliegenden Nach­Weisung nicht belastet wird, entfallende Tangente aus dieser Abzugspost auszuscheiden wäre. Auch ist es zu Gunsten Ungarns, wenn bei Ermittlung der Quote unter Festhaltung an einem zweiprocentigen Priicipuum die Militärgrenzeinnahmen mit der vollen Summe von 79,049.018 fl., beziehungsweise mit der Theilsumme von •l'V-18.82tJ 11. in Abzug gebracht werden, und wenn sohin davon Umgang genommen wird, dass die Verzehrungssteuer­einnahmen nicht mit dem ganzen (in den obigen Summen inbegriffenen) Betrage, sondern nur mit jenem Theilbetrage abgezogen werden sollten, welcher nach Ausscheidung der Wein- und Biersteuer erübrigt. Ein beiderseitiger, sowohl Oesterreich als auch Ungarn zugute kommender Fehler ist es ferner, dass die Einhebungs kosten jener Gefällszweige, bei welchen ein Theil der Einnahmen ausgeschieden wird, mit dem vollen Betrage abgezogen Werden, statt mit jenem Theilbetrage, welcher nach Abzug der auf die ausgeschiedenen Einnahmsposten entfallenden Tangenten dieser Einhebungskosten verbleiben würde. Dieser Fehler ist jedoch darin begründet, dass diese Tangenten nicht ziffermässig bekannt sind. Uebrigens ist er auch nicht von wesentlichem Einflüsse auf die Höhe der Quote. Schönborn m. p. Obmann. Dr, Beer m. p, Referent. u •

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