Főrendiházi irományok, 1887. VII. kötet • 377-435. sz.

Irományszámok - 1887-425

384 CDXXV. SZÁM Eisenbahnen insgesammt eine specielle Garantie gewährt und überdiess für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Amortisationsraten die Haftung übernommen. Nebst der speciellen Garantie und übernommenen Haftung des Staates dient zur Sicher­stellung der pünktlichen Zahlung der Zinsen und Tilgungsquoten dieser Anleihe auch noch das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der genannten Eisenbahngesellschaften und zwar einer jeden für ihren Antheil. — Insbesondere geniessen die von jeder Eisenbahn­Gesellschaft zugesicherten Zinsen und Tilgungsquoten die Priorität vor den ihren Actionären zukommenden Zinsen, Dividenden und Superdividenden. Auch hat jede Eisenbahn-Gesellschaft für ihren Antheil über Capital und Zinsen zu Gunsten der Inhaber der Partialobligationen der Gesammt-Anleihe eine Prioritäts-Haupt-Obligation ausgestellt, worin dieselbe die in ihrem Besitze befindlichen ungarischen Bahnlinien sammt Zugehör bis zur Höhe ihres Schuldcapitales und der Zinsen verpfändet und sich verpflichtet, das Pfandrecht anf den Bahnkörper und dessen Appertinentien in dem nach Gesetz-Artikel I vom Jahre 1868 eingerichteten Central­Grundbuche zu Gunsten der Inhaber der Partialobligationen eintragen zu lassen und die eingetragene Prioritäts-Haupt-Obligation als eine die Inhaber der Partialobligationen gemein­schaftlich betreffende Stammurkunde bei dem kön. ung. Finanzministerium zur Verwahrung zu hinterlegen. Im Falle der Gonvertirung der bereits eingetragenen Prioritäts-Anleihen in niedriger verzinsliche Anleihen soll dem letzteren das Recht des Eintrittes in die bücherliche Rang­Ordnung der durch sie convertirten Schuld insoweit vorbehalten sein, als durch die betref­fende Convertirungs-Anleihe keine grössere Annuitäten-Gesammtlast als jene geschaffen wird, welche zur planmässigen Tilgung und Verzinsung der durch dieselbe convertirten restlichen Schuld erforderlich war. Die vereinigte Prioritäts-Anleihe ist in Partialobligationen Lit. A (Nr. 1 — 20.620) jede zu 1.000 Mark d. R. und Lit. B. (Nr. 1—25.000) jede zu 400 Mark d. R., zusammen in 45.620 Partialobligationen eingetheilt, welche im Namen der obengenannten Eisenbahnen und über deren Ermächtigung von dem kön. ung. Finanzministerium ausgestellt werden. Der Inhaber einer Partial-Obligation hat nach Verhältniss ihres Betrages Antheil an den der Gesammt-Anleihe zu Grunde liegenden Prioritäts-Haupt-Obligationen und den damit bestellten Sicherheiten. Die Partialobligationen werden bis zu ihrer Fälligkeit mit viereinhalb Procent fürs Jahr in halbjährigen Raten am 2. Jänner und 1. Juli jeden Jahres verzinst und im Wege der Ver­losung im vollen Nennwerthe nach Massgabe des für jede der betheiligten Eisenbahnen fest­gestellten, den Obligationen beigefügten Tilgungsplanes binnen 60 Jahren vom 1. Juli 1889 an gerechnet, zurückgezahlt. Es steht indessen jeder betheiligten Bahn das Recht zu, ihre jeweilige Restschuld durch Verlosung und Rückzahlung der nach Massgabe ihres Tilgungs­planes noch zurückzuzahlenden Partialobligationen ganz oder theilweise früher zu tilgen und die solcher Art getilgte Summe auf Grund einer durch die kön. ung. Regierung auszustellenden Löschungs-Erklärung zur grundbücherlichen Löschung zu bringen. Die Verlosung findet jährlich am 1. April und die Einlösung am nächstfolgenden Zinstermin, das ist am 1. Juli statt; die verlosten Partialobligationen werden aus diesem Anlasse im »Budapesti Közlöny« und anderen in- und ausländischen Blättern bekannt gemacht. Die erste Verlosung erfolgt am 1-sten April 1889. Die Partial-Obligationen sind mit Zinsen-Coupons für 10 Jahre und einem Talon ver­sehen, nach Ablauf der Zinsen-Coupons wird dem Unterbringer des Talons eine neue Serie von Zinsen-Coupons nebst Talon ausgehändigt werden.

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