Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.
Irományszámok - 1875-321m
Osztrák btk. javaslat. CCCXXL SZÁM. 73 paese, per esservi giudicato e punito ; e quando l'offerta non sia accettata, è giudicato e punito secondo le leggi del regno. 3. §. Wird cine in diesem Gesetze für strafbar erklärte Handlung in einem derjenigen Länder, für welche dasselbe Geltung hat, begangen, so ist der Schuldige, er mag ein Inländer oder Ausländer sein, nach diesem Gesetze zu behandeln. 4. §. Wenn eine solche Handlung ausser dem Umkreise der im §. 3 erwähnten Länder von einem Inländer, welcher einem dieser Länder angehört, begangen, wird, so ist sie ebenfalls nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beurtheilen. Der Schuldige darf jedoch, ausser den Fällen, wenn es sich um Hochverrath (§. 90), um Staatsverrath (§. 94), oder um eines der in den §§. 135, 137 und 141 bezeichneten Verbrechen der Fälschungen in Beziehung auf österreichisches Geld oder österreichische öffentliche Creditpapiere handelt, keine strengere Behandlung erleiden, als ihn nach dem Strafgesetze des Ortes, wo die strafbare Handlung begangen wurde, treffen würde. 5. §. Ist ausser dem Umkreise der im §. 3 bezeichneten Länder von einem Inländer, der keinem derselben angehört, eine in diesem Gesetze vorgesehene strafbare Handlung begangen worden, so findet bei seiner Betretung in diesen Ländern eine Untersuchung und Bestrafung jedenfalls statt, wenn es sich um eines der im §. 4 insbesondere bezeichneten Verbrechen handelt. Ist die Handlung ein anderes Verbrechen oder ein Vergehen, so bleibt es der Regierung dieser Länder überlassen, die Betretung des Beschuldigten dem Strafgerichte des Ortes der begangenen That, im Falle aber die That im Auslande begangen wurde, dem Gerichte des Heimathsortes des Beschuldigten anzuzeigen und auf Verlangen dieser Gerichte auch den Beschuldigten dahin abzuliefern. Wird das Anerbieten der Ablieferung nicht angenommen, so steht es der Regierung frei, die Untersuchung und Bestrafung durch die Gerichte dieser Länder vornehmen zu lassen. Der Schuldige darf jedoch in diesem Falle keine strengere Behandlung erleiden, als ihn nach dem Strafgesetze des Ortes, wo er die strafbare Handlung begangen hat, treffen würde. 6. §. Die im vorgehenden Paragraphe festgesetzten Bestimmungen sind auch in dem Falle anzuwenden, wenn ein Ausländer ausser dem Umkreise der Länder, für welche dieses Gesetz gilt, eine in dem letzteren als Verbrechen oder Vergehen bezeichnete Handlung begangen hat und in diesen Ländern betreten wird, insoweit nicht Staatsverträge abweichende Bestimmungen enthalten. 7. §. In allen Fällen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen gemäss in den Ländern, für welche dieses Strafgesetz Geltung hat, eine Bestrafung nach demselben stattfindet und der Schuldige für die nämliche strafbare Handlung bereits in einem anderen Lande eine Strafe erlitten hat, ist die letztere in die zu verhängende Strafe einzurechnen (§. 69). FŐRENDI IROMÁNYOK. VII. 1875/8. 10