Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.

Irományszámok - 1875-321m

CCCXXL SZÁM. 101 1) wer durch ausrdücklichen Rath oder Auftrag, durch Ueberredung, durch Versprechen oder Geben eines Lohnes oder Geschenkes, durch Gewalt, Drohung oder Befehl, durch Erregung oder Benützung eines Irrthums oder auf andere ähnliche Weise die strafbare That verur­sacht hat ; 2) wer vor dem Beginne der beschlossenen That Belehrung oder Rath über die Art und Weise ihrer Ausführung ertheilt, Werkzeuge oder andere Mittel zu ihrer Begehung geliefert, Gelegenheit zur Ausfüh­rung verschafft, Hindernisse der Ausführung aus dem Wege geräumt, oder überhaupt Handlungen, durch welche die That vorbereitet wurde, vorgenommen oder zu solchen Handlungen Hilfe geleistet hat; 3) wer vor oder in dem Zeitpunkte der Ausführung den Thäter oder einen Theilnehmer in ihrem Entschlüsse bestärkt, wer denselben vor der That eine Beihilfe bei der Ausführung oder die Verheim­lichung der That, oder andere nach vollendeter That zu leistende Hilfe oder Unterstützung versprochen und nicht vor angefangenel Ausführung seinen Rücktritt von diesem Versprechen ausdrücklich oder durch unzweideutige Handlungen zu erkennen gegeben hat ; 4) wer in dem Zeitpunkte der Ausführung der That durch Hand­lungen, Wachestehen, Kundschaftgeben oder auf andere ähnliche Weise zur Verübung der That mitgewirkt, Beistand geleistet, die Ausfüh­rung der That erleichtert oder die Wirkung derselben befördert hat. Art. 55. In den Fällen des Art. 54, Ziff. 2—4 steht den Gerichten die Befugniss zu, die Strafe des Theilnehm ers i)bei Verbrechen, die unbedingt mit Todes-oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind, auf Zuchthaus nicht unter acht Jahren, 2) bei allen anderen strafbaren Handlungen bis zu einem Viertheile des niedrigsten Strafmasses, vorbehaltlich dessen, was in den Arti­keln 17, 20 und 26 bestimmt ist, herabzusetzen. Im Falle der Theilnahme an einem strafbaren Versuche darf die Strafe nur nach Massgabe der auf die Vollendung gesetzten Strafe gemildert werden, Wird in Folge der in Absatz 1 den Gerichten eingeräumten Befugniss wegen Theilnahme an einer Handlung, die mit Zuchthausstrafe bedroht ist, auf Gefängnissstrafe erkannt, so sind mit derselben die in Art. 28 bezeich­neten Folgen zu verbinden. Art. 56. Wer einen Andern durch Versprechen oder Geben eines Lohnes oder Geschenkes zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens gedun­gen hat, soll selbst dann, wenn der Gedungene sich keines strafbaren Ver­suches schuldig gemacht hat, mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten, falls die That, zu welcher er den Andern gedungen hat, ein Verbrechen ist und mit Gefängniss bis zu einem Jahre, falls dieselbe ein Vergehen ist, bestraft werden, es sei denn, dass er die Ausführung selbst verhindert oder die Nichtausführung gebilligt hat. Zugleich kann auf die in Artikel 28 bezeich­neten Straffolgen oder auf einzelne derselben dann erkannt werden, wenn mit der Strafe derjenigen That, zu welcher gedungen werde, diese Folgen verbunden sind oder durch richterlichen Ausspruch verbunden werden können. Das Gleiche gilt von Demjenigen, der, um einen Andern zur Verübung

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