Újabb Madách Imre-dokumentumok a Nógrád Megyei Levéltárból és az ország közgyűjteményeiből - Adatok, források és tanulmányok a Nógrád Megyei Levéltárból 18. (Salgótarján, 1993)

I. Madách Imrére közvetlenül vonatkozó dokumentumok (1823. január 21. – 1865. szeptember 16.) - 74. Összefoglaló és ítélet a Hudobay János és örökösök által Madáchné Majthényi Anna és örökösök ellen indított zálogosper állásáról (Balassagyarmat, 1855. április 25.)

Parótza Neograd. Comitates Verpfändete Halbe Curial Ansäßigkeit, welche Michael, und Georg Valach damahls bewohnten und welche laut der in der Duplik angeführten Theilung von 14 Juli 850 Emerich Madács der jüngere übernommen hatt, und unter denen 17 Ansässigkeiten zu Parotza gegenwärtig besitzt, samt ihrem proportionirten Feld, und Waldbestandtheilen gegen Erlag der Pfandsumme von 1030 fl W.W. dem Kläger Narciss Patzolay als bevollmächtigtem Rechtstverwahrer der Hudobayschen Linie binnen 14 Tagen bei sonstiger Execution auszufolgen. Die durch die Belangten verlangten Meliorationen werden übergegangen. Die Gerichtskösten werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Die localität der in Streit gezogenen 1/2 Curial Ansässigkeil zu Parotza Neograder Comitates wird durch den im Pfandbrief sub B enthaltenen Umstand erwiesen, daß es nur diese, und.keine andere sein kann, als welche im Jahre 1817 Michael und Georg Valach bewohnten; behaupten und benützten, und welche laut Eingeständiß der Geklagten selbst sich samt ihrem durch die proportion sich ergebenen Feld, und Waldbestandtheilen im Besitze des Emerich Madách unter seinen 17 Parotzacr Ansässigkeiten befindet. Die aus dem Pfandbrief sub B erwiesene realität des Pfandes wird durch die Geklagten sowohl in der Einrede, worin die Belangten die Bedingte Ausfolgung desselben zugestehen; als auch in der Duplik, worin Emerich Madács der jüngere, welchen diese 1/e Curial Ansässigkeit durch Theilung von 14 Juli 850 mit dem übrigen Madácsischen Besilzthum zu Parotza ausschließlich zugefallen ist, die Ausfolgung gegen Erlag der Pfandsummc nicht in Wiener Währung sondern in Conv. Müntze zugesteht, anvertraut. Das Auslösungsrecht, wozu der Kläger ut sub D. bevollmächtigt wurde, ist in dem Pfandbrieg sub B. nicht nur allen drei Ladislaus Egrischen Töchtern; sondern auch jeder einzelnen vorbehalten worden. Mithin mußte von denen Belangten Emerich Madács der jüngere an welchen das gesuchte Pfand durch Theilung von 14 Juli 850 gelangt ist, nach verwiesener Pfand localität, realität, und devolution auch auf Grund des Par. 108 C. Pr. Ordnung in der Ausfolgung desselben und dessen proportionirten Bestandtheilen vcrurtheill werden. Die Pfandsumme von 1030 fl mußte in Wiener Währung, und nicht Conv. Müntze dem Geklagten Emerich Madács dem jümgeren zugesprochen werden; weil in dem Pfandbrief sub B. die Sorte des Geldes nicht Conv. Müntz; sondern in Wiener Währung ausgedrückt ist. Die angeblichen Meliorationen, oder subsidien mußten übergegangen werden, weil die Geklagten dieselben weder speeificirten noch aber Documentirten. Die Gerichtskösten als in Pfandprozessen laut älteren Gesetz und Gebrauch nicht laufend, mußten aufgehoben werden. 1855 25/4 Gyurikovits ref. mp. / = NML Nrn. Cs. K. Tszék (kütßs) III 317/1854. 6. foi., német eredeti, kiadatlan. LSI

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