Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 50. (2003) - 200 Jahre Russisches Außenministerium

AUGUSTYNOWICZ, Christoph: „Ablegations-negocien von keiner erhöblichkeit“? – Wirken und Wirkung der Moskauer Großgesandtschaft in Wien 1687

Christoph Augustynowicz Wesenheit des Kaisers Majestäten genannt worden. Zudem sagte er zu, sich um die Anrede Majestät für die Zaren „in decretis“45 zu verwenden. Wegen dieser - im Verkehr mit anderen Souveränen durchaus üblichen - Anrede in persönlichen Schreiben des Kaisers musste sich der Reichsvizekanzler jedoch in Unwahrheiten flüchten: Noch nie habe ein gekrönter Herrscher, auch nicht der Sultan des Osmani- schen Reiches oder der Schah des persischen Reiches, vom Kaiser die Majestätsan­rede auch nur verlangt oder gar erhalten. Königseggs zweites Argument war realis­tischer: Die Entscheidung liege nicht allein beim Kaiser, sondern auch bei den übri­gen Vertretern des Heiligen Römischen Reiches.46 Der kaiserliche Sekretär Bertram, der Nefimonov die kaiserlichen Ansichten und Entscheidungen abschließend zu übermitteln hatte, formulierte die Bedenken gegen die Moskauer Ansprüche am prägnantesten. Er meinte, die Anrede Majestät sei „die principalste perl Ihrer Kay­serlichen cron, [...] die Ihro Kayserliche Mayestät nicht auch auf andere cronen zu setzen bemächtigt weren“.47 Nefimonov erkannte, dass seine Möglichkeiten nun offensichtlich erschöpft waren, ließ sich aber seine Bemühungen von der kaiserli­chen Kanzlei bestätigen.48 Relevant für die Beziehungen zwischen den Zaren und dem Kaiser ist, dass sich die Zaren mit der beanspruchten Majestätsanrede dem Kaiser unverhohlen als „gleich begnädigt“49 fühlten und somit die traditionell angenommene Einzigartigkeit des Kaisers offen in Frage stellten. Zusätzlich hatten die Übersetzer des Moskauer Außenamtes in der von den Gesandten 1687 nach Wien mitgebrachten lateinischen Version der Vollmacht die Termini Imperator und Imperialis verwendet. Zierowsky riet nach Rücksprache mit einem Übersetzer ab, diese Formulierung zu akzeptieren. Sie wurde als Produkt mangelnder Latein-Kenntnisse interpretiert. Um derartigen Missverständnissen vorzubeugen, sollten Übersetzungen ins Lateinische künftig der kaiserlichen Kanzlei überlassen werden.50 Diese anscheinenden Formalitäten waren offensichtlich mit sehr konkreten Forde­rungen und Bedingungen verknüpft und daher von erheblicher politischer Relevanz. Bereits gegenüber Nefimonov wies Reichsvizekanzler Königsegg persönlich darauf hin, dass der Kaiser die eigenhändige Übergabe seiner Antwortschreiben an Ge­45 Protokoll der Konferenz mit Nefimonov, Wien 1687 Jänner 31, HHStA Wien, Russland I, Kart. 15, Jänner - März 1687, fol. 6r. 46 Ebenda; vgl auch Gutachten von Baden/Königsegg/Strattmann, Wien 1687 Februar 13, HHStA Wien, Russland I, Kart. 15, Jänner - März 1687, fol. 34v-35r. 47 Bertram an Leopold I., [Wien] 1687 Februar 15, HHStA Wien, Russland I, Kart. 15, Jänner - März 1687, fol. 41'. 48 Pamjatniki 6 Sp. 1539-1545. 49 Protokoll der Konferenz mit Nefimonov, Wien 1687 Jänner 31, HHStA Wien, Russland 1, Kart. 15, Jänner - März 1687, fol. 19. 50 Vgl. Zierowsky an Leopold I., Wien 1687 März 31, HHStA Wien, Russland I, Kart. 15, Jänner - März 1687, fol. 100'-102'1; Peter 1. bereitete durch Annahme des Imperator-Titels den Unklarheiten und Streitigkeiten um Gleichrangigkeit von Zar und Kaiser ein Ende und setzte die diplomatische Anerkennung seiner Gleichrangigkeit mit dem Kaiser durch. 54

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