Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

§ 3 b). Die Vorschrift von 1904 enthielt diesbezüglich nur noch Bestimmungen für die Behandlung von Trauungsmatrikelbelegen (§ 5, P. 45). Jedenfalls scheinen in den im Kriegsarchiv erliegenden katholischen Friedens-Militärpfarrmatriken, wenn auch nur sporadisch, Eintragungen über mosaische Personenstandsfalle auf. Obwohl für den Mobilitätsfall eigene Feldrabbiner systemisiert waren, enthalten die Matrikulierungsvorschriften von 1869-1904 keine entsprechenden Bestimmun­gen. Die erwähnten Dienstvorschriften für die Militärgeistlichkeit (1887, § 38 und 1904, § 39) sowie die „Bestimmungen für die Militärseelsorge und für die Matri­kelführung im Kriege“ von 1914 (§ 9) enthalten diesbezüglich nur den Vermerk: Der Feldrabbiner [...] hat die rituellen Funktionen für seine Glaubensgenossen [...] zu besorgen [...] und sich bezüglich der Matrikelführung nach der bestehenden Vor­schrift zu benehmen. Im Unterschied zu den jüdischen Soldaten waren die Militärpersonen mohamme­danischen Glaubens in den bosnisch-herzegowinischen Truppenkörpem konzen­triert. Entsprechend waren auch im Okkupationsgebiet zwei Militär-Imame syste­misiert. Trotzdem enthalten die Vorschriften von 1887 und 1904 weder für den Frieden noch für die Mobilität Bestimmungen für die Behandlung muslimischer Personenstandsfälle. Lediglich die Dienstvorschriften für die Militärgeistlichkeit aus den selben Jahren enthalten die knappe Anweisung: Die Militär-Imame (Militärimams) haben alle auf die Matrikel-Führung bezughaben­den Behelfe im Wege des Standeskörpers dem Militär-Pfarrer [dem 15. Korpskomman­do] in Sarajevo zu übermitteln.93 Auch die „Bestimmungen für die Militärseelsorge und für die Matrikelführung im Kriege“ von 1914 enthalten diesbezüglich nur den Vermerk: Der islamitische Feldgeistliche [...] hat die rituellen Funktionen für seine Glaubens­genossen [...] zu besorgen [...] und sich bezüglich der Matrikelführung an die beste­henden Vorschriften zu halten (§ 10). Jedenfalls befindet sich in den Militärmatriken des Kriegsarchivs eine ganze Rei­he von Matrikelduplikaten aus den israelitischen und islamitischen Militärseelsor­gen des Weltkrieges. Die Militärmatriken nach 1918 Mit 1. März 1919 wurde in Österreich die Militärmatrikelführung eingestellt und erst mit 1. Mai 1923 für das Österreichische Bundesheer wieder eingeführt.94 Im Zuge der Liquidierung der k. u. k. Wehrmacht, insbesondere in den Jahren 1918-1920 gelangte ein Großteil der noch bei den Truppenkörpern und Anstalten befindlichen Matriken an das Feldvikariat in Wien (VIII, Skodagasse 19/1). Dieses wurde im Mai 1919 geteilt, und zwar Das Militärmatrikelwesen in Österreich 93 Dienstvorschrift für die Militär-Geistlichkeit. Wien 1887, Durchführungsbe­stimmungen (S. VII); D i en st v o rs c h ri ft für die M i 1 i tärgei s 11 i c h k ei t. Wien 1904, Vorbemerkung (S. VII). 94 KA, Hoen-Chronik, III (= Manuskripte zur Geschichte des Kriegsarchivs, Nr. 4), S. 131 f.; J ä- ger-Sunstenau: Das Matrikenwesen in Österreich, S. 7. 85

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