Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

ner Fälle in die zuständigen Truppenkörper- und Anstaltsmatriken durch die jewei­ligen, außerhalb der Okkupationsbereiches gelegenen Feldsuperiorate oder An­staltsseelsorgen zu veranlassen und schließlich die Temione im Archiv des Apo­stolischen Feldvikariats zu deponieren. Durch diese Vorgangsweise wurden die meisten Fälle dreimal bzw. - mit den Duplikaten - sechsmal eingeschrieben. Wegen dieser Vielschreiberei und angesichts der Tatsache, dass sich die Dislo­kationsverhältnisse inzwischen stabilisiert hatten, richtete der Apostolische Feldvi­kar am 12. Dezember 1905 an das Reichs-Kriegsministerium das Ersuchen, für das Okkupationsgebiet die Friedensmatrikelführung (jährliche Einsendung der Dupli­kate etc.) zu publizieren. Das Ministerium verfügte daraufhin, dass ab dem 1. Jän­ner 1906 auch im Okkupationsgebiet sämtliche Militärmatrikeln nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes des Dienstbuches J-l ‘Vorschrift über die Führung der Militärmatri­keln im Frieden’ zu führen seien.1,1 Matrikelführung im Kriege - die Sterbematriken des Weltkrieges Wie in einer Art Vorahnung auf den baldigen Ausbruch des Ersten Weltkrieges wurden in Folge Allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner 1914 spezielle „Bestimmungen fúr die Militärseelsorge und fúr die Matrikelführung im Kriege“ (Dienstbuch A-16, f) publiziert und damit der Abschnitt II der Vorschrift von 1904 außer Kraft gesetzt.91 92 Diese Bestimmungen brachten eine bedeutende Aufwertung der nicht-katholischen Seelsorger. Zur Matrikelführung bei der Armee im Felde waren - wenn Militärseelsorger des betreffenden Glaubensbekenntnisses fehlten - ohne Rücksicht auf dieses zu berufen: die Militärseelsorger der Truppen und Anstalten, der Brigadekommanden, der Truppendivisionskommanden, der Armee- Etappenkommanden, des operierenden Armeeoberkommandos und des Etap­penoberkommandos (§ 16, P. 1). Den bei den höheren Kommanden der Armee im Felde und bei den Regimentern eingeteilten Militärgeistlichen wurden keine gebundenen Matriken beigegeben. Die Geistlichen hatten daher die Matrikelfälle für jeden ihnen zugewiesenen Truppen­körper oder Anstalt auf separate, in Hefte gefasste Matrikelbögen aufzunehmen; ebenso die Fälle von solchen Personen, die nicht zum Verbände eines Truppenkör­pers oder einer Anstalt gehörten (§ 16, P. 2). Diese Matrikelbögen (Hefte) waren monatlich unter Beidruck des Dienstsiegels abzuschließen und an den Vorgesetzten Feldsuperior einzusenden, der die Matri­kelbögen zusammen mit den ihm von den katholischen Feldgeistlichen übermittel­Das Militännatrikelwesen in Österreich 91 K-A, KM, Abt. 9, 18-7 aus 1905, Karton 5208; Beiblatt zum NVB1. Nr. 51 vom 28. Dezember 1905, Nr. 339 (KM, Abt. 9, Nr. 11.476,21. Dezember 1905). 92 Bestimmungen für die Militärseelsorge und für die Matrikelführung im Kriege. Wien 1914; KA, Militärimpressen Nr. 7422 (1914); NVB1. vom 7. Februar 1914, 7. Stück, Nr. 28 (KM, Abt. 9, Nr. 427, 31. Jänner 1914). 83

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