Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

müsse. Vor allem aber durften die Regimentskapläne in Hinkunft ihre Kirchenbü­cher nicht mehr ins Feld mitnehmen, sondern hatten sie bei Ausbruch eines Krieges aus Sicherheitsgründen in einer Stadt, einer Festung oder beim nächstgelegenen Generalkommando zurückzulassen: Nach einer Anzeige werden bey denen Regimentern die Protocollen sehr unrichtig geführet. Seine Majestät befehlen dahero [...], daß die wegen richtiger und ordentlicher Führung dieser Protocolle und Bücher schon bestehenden Anordnungen auf das Ge­naueste eingehalten und [...] hiernächst auch künftig derlay Protocollen bey einen en- stehenden Krieg nicht mehr von denen Regimentern mitgenommen, sondern in den Städten und Festungen, oder in jeden Land bey dem General-Commando, wo nicht der Krieg ist, zurück gelassen und verwahrlich aufbehalten werden solle, allermaßen dem unangesehen die Kapiäne immer die gleiche Ordnung in Ansehung der Todten, Ge­tauften und Verheuratheten werden fortführen können.® Die Erfahrungen der Franzosenkriege, insbesondere des Feldzuges von 1809, hatten nachhaltige Auswirkungen auf das Matrikelwesen. So wurden die Bestim­mungen von 1775 hinsichtlich der Matrikelführung im Kriegsfall weiterentwickelt. Zunächst mit der hofkriegsrätlichen Verordnung vom 8. Oktober 1810,* 41 insbeson­dere aber in der umfangreichen und detaillierten Belehrung zur genauen Führung der pfarrherrlichen Militair-Protocolle vom 27. Oktober 1815.42 43 Im Falle der Mo­bilisierung sollten die Feldkapläne künftig beim Ausrücken mit ihrem Regiment die Tauf-, Trauungs- und Sterbeprotokolle abschließen und beim zuständigen Feld- superioriat in Verwahrung geben. Mit hofkriegsrätlicher Verordnung vom 3. No­vember 1813 wurde zudem festgelegt, dass unter „zuständiges Landes- Feldsuperioriat“ dasjenige zu verstehen sei, bei welchem der Kaplan des betreffen­den Regiments zu präsentieren war.44 Im Felde hatten die Kapiäne neue Protokolle, Listen oder Verzeichnisse anzulegen. Um auch diese neuen „Manual-Protokolle“ vor Verlust oder Überfallen zu schützen, hatten die Kapiäne allmonatlich eigen­händig unterfertigte Matrikelauszüge der Kanzlei des im Hinterland zurückgeblie­benen Regimentsdepots zur Weiterleitung an das zuständige Feldsuperiorat einzu- senden.44 Entsprechend hatten sich während eines Krieges etwaige Parteien wegen der Ausfertigung von Tauf-, Trau- und Totenscheinen aus den zurückgebliebenen Re­gimentsprotokollen an das zuständige Feldsuperiorat zu wenden.45 Wenn bei Aus­bruch eines Krieges die Stelle des zuständigen Feldsuperiors vakant geworden war, Das Militärmatrikelwesen in Österreich 411 KA, Manuskript Hübler, Bd. 8, S. 43 - 45, Nr. 18(HKR, 1. Februar 1775). 41 Ebenda, Bd. 34, S. 749 f„ Nr. 465 (HKR, 8. Oktober 1810, D 5815). 42 Ebenda, Bd. 40, S. 1022 - 1028, Nr. 964 (HKR, 27. Oktober 1815, E 5596); Hübler: Militär- Oekonomie-System, Bd. 9, S. 84, § 9653 und S. 94, § 9678 (bei Hübler, S. 84 und S. 94, bei Narnhofer.S. 105 und bei K i nzl, S. 128: fälschlich E 5696 statt 5596). 43 KA, Normalien-Sammlung, Militärimpressen Nr. 960 (HKR, 3. November 1813, E 5151). 44 Vgl. auch KA, Militärimpressen Nr. 960 (1825); Bergmayr, Franz Ignaz: Verfassung der kaiserlich-königlichen Armee. Wien 1821, S. 74 f., § 61. 45 Hübler: Militär-Oekonomie-System, Bd. 9, S. 84, § 9655. 69

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