Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Christoph Tepperberg Seelsorgern für militärgeistliche Handlungen Bezug genommen. Es wird auch die eigentümliche Doppelstellung des Militärgeistlichen innerhalb der Militärverwal­tung deutlich. Der „Regimentspater“ war zugleich Repräsentant der geistlichen Hierarchie und Angehöriger des Regimentsstabes. So waren zwar die Matrikulie- rungsvorschriften, die er zu vollziehen hatte, konziliarer Provenienz, angewendet aber wurden diese ausschließlich im Auftrag des Regimentskommandanten: Observationes des Regiments-Paters: [...] er solle den Kirchen-Matricul, das ist das Kirchenbuch, ordentlich halten, darinnen eingetragen alle Heurathen, Tauff, Begräbnus und justificirte Leuthe, mit Benennung des Tages, Orts, Monats und Jahrs, welche in der Zeit vorfallen, da er Regiments-Caplan ist; es möge dieses von Ihme selbsten admi- nistriret oder, weilen ein Regiment öftere separiret, von einem andern Geistlichen der Kirchen-Ordnung nach verrichtet werden, derowegen er sich von allen dergleichen ge­nau informiren und zu rechter Zeit einschreiben, damit, wann Heut oder Morgen um Heuratts-, Tauft- oder Todtenschein beym Regiment angesuchet würde, er auff Befehl des Commendanten solche geben könne; denn ihme ist nicht erlaubet, ehe er den Befehl von Commendanten hat, nur das geringste schrifftliche Zeugnus zu crtheilen.29 Im Zuge der theresianischen Verwaltungsreformen und der zunehmenden „Verstaatlichung“ der Armee unter Kaiserin Maria Theresia wurde im Jahre 1769 auch ein neues Infanterie-Reglement publiziert. Die darin enthaltenen Vorschriften galten nun nicht mehr für einzelne Truppenkörper, es war vielmehr ein „ Reglement fúr die k. k. sämmentliche Infanterie“ ,M) Dieses wie auch das inhaltlich idente ,f>ienst-Reglement fúr die kaiserliche königliche Infanterie“ des Jahres 1807 ent­halten nicht nur Bestimmungen für die Matrikelführung, sondern auch bereits Vor­schriften für das Kontrollieren von Personenstandsdokumenten: Der Regiments-Caplan: [...] Er soll das Pfarr-Protokoll unterhalten, worin er alle Heirathen, Religionsveränderungen, Taufen, Todesfälle und Hinrichtungen, mit Nah­men, Tag, Jahr und Ort einträgt. So oft Recruten zum Regimente kommen, hat er ihre und ihrer Kinder Tauf- und Trauscheine einzusehen, und, wo diese ermangeln, dem Regimente die Anzeige zu ma­chen, damit dasselbe, wenn es nöthig seyn sollte, die Herbeyschaffung veranlassen könne.51 * 50 29 Daun, Leopold Graf: Richt-Schnur und [..,] Observationspuncten [...] des General Feldmar­schall [Wirich Philipp Lorenz] Graff Daunischen Regiments zu Fuß [...] [Nr. 56], Luxembourg 1733, S. 85 f.; vgl. B j e 1 i k : Militär-Seelsorge, S. 58 - 67, bes. S. 63; K i n z 1: Darstellung der hi­storischen Grundlagen, S. 128. 50 Reglement für die sämmentlich-Kaiserlich-Königliche 1 n fan t er i e. Wien 1769, S. 119 f.; „Für den Regiments-Caplan: [...] Er solle ein ordentliches Protocoll führen, wori- nen alle Heirathen, Religionsveränderungen, Taufen und Begräbnissen, wie auch Justificirungen, mit Namen, Tag, Jahr und Ort, [...] eingeschrieben werden. So oft Recrouten bey den Regiment ankommen, hat derselbe ihre Copulations- respective Taufscheine deren Verheiratheten und Kin­dern einzusehen, bey einiger Ermanglung aber es dem Regiment anzuzeigen zu machen, damit sie zu deren Herbeyschaffung verhalten werden.“ 11 Dienst-Reglement für die kaiserliche königliche Infanterie. Bd. 1.2. Wien 1807, Bd. 1, S. 78, § 14; vgl. auch Hübler, Franz: Militär-Oekonomie-System der kaiser­lichen königlichen österreichischen Armee. Bd. 1-17. Wien 1820-1823, Bd. 9, S. 93, § 9672. 66

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