Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Das Militärmatrikelwesen in Österreich 1999 durch den derzeitigen Fachreferenten und Standesbeamten im Kriegsarchiv, Fachoberinspektor Karl Tafemer maschinenlesbar bearbeitet und steht nun als fünfbändiger Archivbehelf der Forschung zur Verfügung.104 105 Die Matriken stehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der personen­geschichtlichen und statistischen Forschung für die Benützung oder die Erlangung von Auskünften zur Verfügung. Die Betreuung des Bestandes ist aber, wie auch bei anderen vor dem Jahre 1939 entstandenen österreichischen Altmatriken, immer noch mit standesamtlicher Tätigkeit verbunden. Dazu gehören in erster Linie das Ausstellen von Personenstandsurkunden und das Anfertigen von beglaubigten wort- und buchstabengetreuen Abschriften. Nach dem Personenstandsgesetz ist das Österreichische Staatsarchiv aber auch zur „Fortführung“ der Militärmatriken verpflichtet: • Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem I. August 1938 (1. Jänner 1939) geführten Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv (§ 39, Abs. 2). • Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung der Eintragungen in den [...] vom Österreichischen Staatsarchiv fortgeführten Altmatriken obliegt diesem (§ 41 Abs. 7). Es werden im Kriegsarchiv nach wie vor so genannte ,ßeischreibungeri‘ vorge­nommen. Personenstandsveränderungen von Personen, deren Geburt oder Trauung in den Militärkirchenbüchem matrikuliert sind, werden vom letztzuständigen Stan­desamt an das Kriegsarchiv gemeldet und diese Veränderung sodann im entspre­chenden Militärmatrikelband und Zweitbuch „beigeschrieben“. Es handelt sich bei diesen Personenstandsveränderungen meist um Sterbefälle, aber auch um Kirchen- aus- oder -eintritte, ganz selten um Eheschließungen. Die Militärmatriken sind somit das einzige dem Österreichischen Staatsarchiv anvertraute Schriftgut, das innerhalb des Archivs immer noch laufend verändert wird. Aus diesem Grund pflegt das Kriegsarchiv auch Kontakte mit dem Fachverband der österreichischen Standesbeamten und nimmt an dessen Verbandstagungen teil. Einsichtnahme in die Militärmatriken Abschließend sei noch auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Be­nützung der Militärmatriken hingewiesen. Grundsätzlich gelten für die Benützung und Weitergabe von Informationen aus Bundesarchivgut die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes1,15 und des Datenschutzgesetzes1"6. Die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchem (Matriken) sowie die Einsichtnahme und 104 Vgl. die Aufstellungsübersicht zum Bestand „Militärmatriken“ von Karl Tafemer in dieser Fest­schrift. 105 Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), BGBl. I Nr. 162 vom 17. August 1999. 1116 Bundesgesetz überden Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165 vom 17. August 1999. 89

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