Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)

LILLA, Joachim: Die Vertretung Österreichs im Großdeutschen Reichstag

Die Vertretungen im Grossdeutschen Reichstag deutschen Reichstag zu bestätigen“ - was Frick am 3. Juni 1939 „selbst­verständlich“ tat100. Im Frühjahr 1941 genehmigte der Reichstagspräsident die Einleitung eines Straf­verfahrens gegen den Abgeordneten Flonisch wegen fahrlässiger Tötung bei einem Verkehrsunfall. Hönisch wurde deshalb im Dezember 1941 vom Landgericht St. Pölten zu einem Monat schweren Arrest verurteilt101. Diese Angelegenheit hatte erkennbar keine Folgen auf das Reichstagsmandat von Hönisch, der mittlerweile als stellvertretender Amtsleiter der „Deutschen Gemeinschaft“ im Arbeitsbereich Generalgouvernement der NSDAP in Krakau tätig war. Ende Juli 1942 wurde durch ein Schreiben des Gaustabsamts Niederdonau an Fraktionsgeschäftsführer Fabricius bekannt, dass Hönisch wegen eines schwebenden Parteigerichtsverfah­rens von allen Ämtern beurlaubt worden sei. Vorsorglich bat man um Nachricht, falls das Mandat Hönischs erlöschen sollte, damit ein Ersatzmann aus dem Gau Niederdonau benannt werden könne102 103. Am 5. August"13 unterrichtete der Leiter der Partei-Kanzlei, Martin Bormann, Frick darüber, Hönisch habe sich in seinem Tä­tigkeitsgebiet „schwere finanzielle Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Ge­gen ihn wurde aus diesem Grunde ein Parteigerichtsverfahren in die Wege gelei­tet.“ Bormann bat, „Hönisch bis zum Abschluß des Parteigerichtsverfahrens die Ausübung seines Mandats zu untersagen“ - was Frick am folgenden Tag tat104. Im Parteigerichtsverfahren wurde Hönisch beschuldigt, 1.) ohne Wissen des Leiters der Partei- und Finanzverwaltung der NSDAP, Arbeits­bereich Generalgouvernement eine schwarze Kasse mit einem Umsatz von Zloty 4 750,— unterhalten zu haben, 2.) Zloty 950,40 [...] unterschlagen zu haben, 3.) zum Zwecke der Verschleierung seiner [...] falschen Angaben nachträglich Änderungen auf den Posteinlieferungsscheinen vorgenommen zu haben105. Das Parteigericht der NSDAP Arbeitsbereich Generalgouvernement stellte am 30. Oktober 1942 fest, dass Hönisch hiermit „gegen die Bestrebungen der NSDAP verstoßen habe“ und bestrafte ihn „mit einer Verwarnung unter gleichzeitiger Ab­erkennung der Würdigkeit zur Bekleidung eines Parteiamtes auf die Dauer eines Jahres“106. Nach Rechtskraft des Urteils teilte der Fraktionsvorsitzende Frick dem mittlerweile in Lemberg lebenden Hönisch am 8. Februar 1943 mit, dass „sein Ausscheiden aus dem Reichstag erforderlich“ sei und bat um Rücksendung der unterschriebenen Verzichtserklärung107. Am 28. Februar108 forderte Bormann Frick 1110 Gauninspekteur Mühlberger, GL Niederdonau, an Reichstagsfraktion, 25.04.1939, fol. 177. 101 Vorgänge ebenda fol. 181-183, 193-199. 102 Vorgänge in BA NS 46/13, fol. 207. 103 Ebenda, fol. 215. 104 Ebenda, fol. 219. 105 Eröffhungsbeschluss des Parteigerichts der NSDAP, Arbeitsbereich Generalgouvernement, 12.08.1942, ebenda fol. 221. 106 Ebenda, fol. 225. Das Urteil erlangte am 27. Dezember 1942 Rechtskraft (ebenda fol. 245). 107 Ebenda, fol. 247. 253

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