Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Recht und Politik Reichssystem sprengenden Politik Habsburgs, in der Art eines „Gegenkaisers“™ als Verteidiger der Reichsverfassung aufzutreten, ohne selbst für eine Reform des Rei­ches einzutreten. Den Höhepunkt dieser Entwicklung markiert der 1785 zwischen Preußen und den Kurfürstentümern Hannover und Sachsen geschlossene und in den folgenden Monaten und Jahren um mehrere „mindermächtige“ Reichsstände* 223 er­weiterte Fürstenbund224 225. In diesem Zusammenhang rückte während der Vorbereitungen des Bundes neben dem Reichstag auch das Reichskammergericht noch stärker in den Blickwinkel Friedrichs II. Er warnte in seinem Entwurf zum Bündnis der drei Kurfürsten vom Oktober 1784 davor, Maßnahmen zur Stärkung des Reichstags und des Reichskam­mergerichts zu unterlassen, da von deren Schwäche allein der Kaiser profitiere: „Un objet non moins interessant est ce qui regarde la diéte de Ratisbonne et la justice de Wetzlar. Si l’on prend pás á temps de bonnes mesures pour maintenir dans leur vigu- eur ces anciens établissements, l’Empereur en profitéra pour établir son despotisme dans toute l’Allemagne“223. Die gemeinsame Basis der verbündeten Fürsten bildete deshalb die Wahrung des Status quo226, worunter nicht zuletzt die Zurückdrängung des kaiserlichen Einflusses gemeint war227. Unter der Formel der „Aufrechthaltung und Befestigung des teut- schen Reichs-Systems“228 fanden sich sowohl das preußische Schutzbedürfnis gegen­über Österreich, wie auch der Wunsch der kleineren Reichsstände, die bestehende Ordnung, die allein ihr Überleben sicherte, beizubehalten. Dem entsprach die Wil­lenserklärung im Haupttraktat des Fürstenbundes zur „Erhaltung der Reichs- Gerichte bey ihrer gesetzmässigen Ordnung und Einrichtung und auf die Beförde­rung einer gehörigen unparteiischen Justiz-Pflege“229. Die Instrumentalisierung des Reichssystems als „Spielfeld“ der gegen Österreich gerichteten preußischen Politik hieß, dessen „Spielregeln“ zu beachten. Deshalb wurde dem fundamentalen Interesse der meisten Mitglieder des Fürstenbundes an der Reichsjustiz als Mittel der friedlichen Konfliktbereinigung und als Garant der Behauptung der mindermächtigen Reichsstände gegenüber möglichen Mediations­absichten der größeren Mächte ebenso Rechnung getragen, wie der Bedeutung des Reichskammergerichts als Forum der preußischen, antikaiserlichen Reichspolitik. Ar et in: Heiliges Römisches Reich, Bd. 1, S. 21-23. 223 Aufgefiihrt beiStievermann, Dieter: Der Fürstenbund von 1785 und das Reich. In: Press (Hrsg.) - Stievermann (Bearb.): Alternativen zur Reichsverfassung, S. 210. 224 Aretin: Heiliges Römisches Reich. Bd. 1, S. 162-240; Aretin: Reich. Bd. 3, S. 299-370; Stie­vermann: Fürstenbund, dort mit weiterer Literatur. Der Bundesvertrag ist abgedruckt beiMartens, Georg Friedrich von: Receuil des Principeaux Traités [...]. Tom. 2. Gottingue 1791, S. 553-560 und nebst aller Zusätze bei S c h m i d t, Adolf W.: Geschichte der preußisch-deutschen Unionsbestrebungen seit der Zeit Friedrich’s des Großen. Berlin 1851, S. 297-311. 225 Siehe dazu (Euvres de Frédéric le Grand. Hrsg, von J. D. E. Preuß. Tom. 1—31. Berlin 1846-1857, Tom. 6, Berlin 1847, S. 211 f., hier S. 212. 226 Stievermann: Fürstenbund, S. 215; Aretin: Heiliges Römisches Reich. Bd. 1,S. 180. 227 Vgl. Aretin: Heiliges Römisches Reich. Bd. 1, S. 175. 228 Martens: Receuil, S. 555. 229 Ebenda, S. 556. 309

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