Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Peter Rauscher Trotzdem war den kaiserlichen Anstrengungen, mit juristischen Mitteln das Reich gegen Preußen zu mobilisieren, auf Dauer nur ein bedingter Erfolg beschieden. Das rasche Handeln des Reichshofrats hatte zwar auf der Reichsversammlung in Regensburg einiges Befremden ausgelöst, dennoch beschloß der Reichstag am 17. Januar 1757 mit den Stimmen der katholischen Majorität, aber auch einiger protestantischer Reichsstände, auf der Basis der reichshofrätlichen Beschlüsse den Reichskrieg gegen Preußen1”. Im Zeichen militärischer Erfolge hatte im Sommer 1758 der Reichshofrat mit kaiserlicher Genehmigung auf eine Fortsetzung des Achtverfahrens gegen Preußen insistiert. Gleichzeitig wurde durch kaiserliche Dekrete das Verfahren auf den König von England als Kurfürst von Hannover sowie weitere mit Friedrich II. verbündete Fürsten und Prinzen ausgedehnt133. Wie gerade die Einbeziehung Hannovers in das Achtverfahren auf den protestantischen Reichsteil wirken mußte, beschreibt Johann Jacob Moser mit folgenden Worten: „Das Vorhaben des Kayserlichen Hofes war gegen Evangelische, und zwar solche Stände gerichtet, ohne welche das Evangelische Wesen nicht bestehen kann“134. Das Drängen auf die Reichsacht gegen Friedrich II. und seine Verbündeten, für deren förmlichen Beschluß die Zustimmung des Reichstags notwendig war, hatte zu einem gesamtprotestantischen Gefühl der Be- drohtheit geführt. Dies ermöglichte den Führungsmächten Preußen und Hannover, gestützt auf das Corpus Evangelicorum, durch einen Rückzug auf protestantische Rechtspositionen den Abschluß des Achtverfahrens bis zum Ende des Krieges zu verhindern. In einem Treffen des Corpus Evangelicorum vom 29. November 1758 erklärte die Mehrheit der protestantischen Reichsstände auf Druck Preußens und Hannovers, sich auf eine äußerst fragwürdige Rechtskonstruktion berufend, jedes weitere Vorgehen des Kaisers oder der katholischen Reichstagsmehrheit in der Achtangelegenheit nicht anzuerkennen135. Die hinter diesem Beschluß stehende unverhohlene Drohung des Corpus Evangelicorum, die ganze Sache als Religionsfrage zu behandeln und damit den Reichstag konfessionell zu spalten, ließ schließlich den Wiener Hof von einer weiteren intensiven Verfolgung des Achtverfahrens Abstand nehmen. Im weiteren Verlauf des Krieges wurde gegenüber dem Reichshofrat selbst aufgrund seiner mangelhaften personellen Besetzung nicht zu unrecht verstärkte Kritik Zu den Regensburger Beschlüssen hinsichtlich des Reichskriegs gegen Preußen und den Vorgängen um das Achtverfahren siehe Brabant: Reich. Bd. 1, S. 77-94. Bd. 2, S. 30-41 und S. 316-329 sowie Aretin: Reich. Bd. 3, S. 87-107; zu den taktischen Überlegungen, wann der beste Zeitpunkt gekommen sei, das Achtverfahren zu eröffnen siehe HHStA, RK, Vorträge 7a, Referate von 1757 Januar 26 und Februar 1. Brabant: Reich. Bd. 2, S. 324f.; siehe auch Moser, Johann Jacob: Von den Teutschen Reichs-Tags- Geschäflten [...] Bd. 1-2. Frankfurt 1768 (Neues teutsches Staatsrecht 4, 1.2), hier Bd. 1, S. 206-219; das Gutachten des Reichshofrats HHStA Wien, RHR, Den. rec. 975, zu den Klagen des Reichsfiskals vgl. e b e n d a, 978; die bei Brabant angegebene Liste der Beklagten stimmt nicht ganz mit den Akten überein. Moser: Reichs-Tags-GeschäfRe. Bd. 1, S. 213. Der Beschluß des Corpus Evangelicorum ist abgedruckt bei Brabant: Reich. Bd. 2, S. 343; zur Vorgeschichte und Wirkung dieses Schlusses allerdings aus einer preußisch-protestantischen Perspektive vgl. ebenda, S. 334-366. 294