Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945
für den Sitz der jeweiligen Reichsbahndirektion zuständige Bevollmächtigte für den Nahverkehr an, wobei wegen der Größe der Nbv-Bezirke die meisten Nbv mehreren Bezirksverkehrsleitungen angehörten113. Zur Beschleunigung des Umlaufs von Transportfahrzeugen wurden die Empfänger von Gütern durch die Verordnung über die Entladung und Abfuhr von Waren vom 30. Dezember 1940114 115 verpflichtet, die „Güterbeförderungsmittel [...] innerhalb der festgesetzten Entladefrist zu entladen und [... ] unverzüglich für die Abfuhr dieser Güter zu sorgen“. Dies galt entsprechend auch für die Beladung von Güterbeförderungsmitteln „sofort nach Bereitstellung“. Sollten Empfänger oder Absender von Gütern dieser Verpflichtung nicht nachkommen, konnten der Nbv oder die Fahrbereitschaftsleiter „auf Antrag der für das zu entladende Beförderungsmittel zuständigen Dienststelle [...] die Zwangsentladung und Zwangsabfuhr anordnen“. Dieses Zwangsmaßnahmen waren gebührenpflichtig. Der Nbv, die Reichsbahndirektion oder - in bestimmten Fällen - das Gewerbeaufsichtsamt waren berechtigt, bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen Strafverfolgung zu beantragen. Diese Verstöße konnten mit Gefängnis oder Geldstrafe in unbegrenzter Höhe geahndet werden. Welchen hohen, auch propagandistisch nutzbaren Stellenwert die rasche Entladung etwa von Güterwagen der Eisenbahn hatte, veranschaulicht eine Anzeigenserie (damals noch recht selten) der Deutschen Reichsbahn in den Monaten August und September 1940113. Mit Wirkung vom 1. April 1942 wurde den Bevollmächtigten für den Nahverkehr die technische Aufsicht über Straßenbahnen im Reichsgebiet (einschließlich der eingegliederten Ostgebiete) übertragen, die bislang vom Reichsbevollmächtigten für Bahnaufsicht ausgeübt wurde. Die Nbv hatten die ihnen obliegenden Aufsichtsgeschäfte unter der Bezeichnung „Der Oberpräsident usw. - bevollmächtigter für den Nahverkehr - Technische Aufsichtsbehörde - zu führen116. Von besonderer Bedeutung war die Einbindung der Bevollmächtigten für den Nahverkehr bei der Umstellung von Kraftfahrzeugen auf nichtflüssige Kraftstoffe, vor allem Gaskraftstoffe117. Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945 113 Übersichten in RVkBl. 1940 B, S. 335-341. Für Österreich waren dies Bezirksverkehrsleitungen Linz und Wien (Nbv Wien) und Villach (Nbv Salzburg). 114 RGBl. 1941 I, S. 15 (zugleich Zweite VO zur Durchführung der VO zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr). Zur Durchführung dieser VO erließ der RVM im Februar 1942 Richtlinien für die Fahrbereitschaftsleiter (Stützpunktleiter) für die An- und Abfuhr zu und von den Bahnhöfen und Wasserumschlagstellen, RVkBl. 1942 B, S. 24, ergänzt durch Erlaß des RVM vom 3. Juni 1943, RVkBl. 1943 B, S. 79. 115 So wurden beispielsweise acht Anzeigen in den Nummern 235, 239, 242, 245, 251, 259, 264 und 267 der Rheinischen Landeszeitung zwischen dem 27. August und dem 28. September 1940 geschaltet. 116 RdErl des RVM vom 23. Februar 1942, RVkBl. 1942 B, 22. Grundsätzliche Angelegenheiten des Baus und Betriebs und der Benutzung von Straßenbahnen wurden im November 1944 dem Beauftragten des Reichsverkehrsministers beim Oberkommando der Wehrmacht zur zentralen Bearbeitung übergeben. Den Nbv verblieb die technische Beaufsichtigung und die wehrwirtschaftliche Betreuung des Straßenbahnbetriebs in personeller und materieller Hinsicht, RVkBl. 1944 B, S. 171. Der letzte Erlaß wurde bereits am 5. Januar 1945 wieder aufgehoben, RVkBl. 1945 B, S. 14. 117 Zur Frage der Kraftstoffe im Rahmen der Wirtschafts- und Rüstungspolitik vgl. generell Birkenfeld, Wolfgang: Der synthetische Treibstoff 1933 - 1945. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Wirtschaftsund Rüstungspolitik. Göttingen 1964 (Studien und Dokumente zur Geschichte des zweiten Weltkrieges 8), passim. 171