Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 44. (1996)
KOWALSKÁ, Eva: Dokumente aus dem Nachlaß von Johann Ignaz von Felbiger
wester Stadt:Vogt daselbst zu Versorgung der eüßerst beträngten Inwohneren, und dämpfüng des eingerißenen Übels mit Gefahr und aussetzung seines Lebens erprießliche dienste geleistet, und de- ßemhalben nachgehends von Unsers Hochgeehrtisten Herrn Vatters Kaysers Leopoldi Primi Maytt. glorwürdigsten andenckens, mit besonderen gnaden angesehen worden, sondern auch sein Vatter Philipp Jacob Felbiger, zeit des bey der Stadt Groß:Glogau cum Voto überkommenen Syndicats durch seinen Fleiß, und Ambts Eyfifer sich besonders meritirt gemacht, wie dann sein Proavus maternus Adam Nerlich, dann auch der Avus matemus Paul Friedrich Nerlich ab Annis Sechzehenhundert Sechs: und Fünfftzig [1656] an, durch nachgefolgte, viele Jahre bey obgehabten respective Syndicats, Raths: Seniorats: und Consulatsstellen gleichmäßige Verdienste erworben, Er Ignatz Anton Felbiger selbsten aber, nachdeme Er durch etwelche jahre in Praxi forensi genügsambe Specimina der besitzenden Gelehrsambkeit von sich gegeben, bereits in Anno Siebenzehenhundert Fünifzehen [1715] zu Begleithung des Fiscalats in dem Fürstenthumb Glogau gelanget, und fol- gends in Anno Siebenzehenhundert Neün und Zwanzig [1729] mit dem Königlichen ObenFiscalat in Unserm Erb:Hertzogthumb Schlesien begnadet worden, bey diesen die zeithero abgehabten Functionibus auch Unserem Kayserlichen Aerario ansehentliche Emolumenta durch verschiedene fiscalische Actiones zu verschaffen eüsserist bemühet gewesen, und solches femers noch wohl thuen kan, soll, und mag. Als haben Wir aus diesen angeführten und anderen mehreren Motiven demselben die Kayser: und Königliche Gnad gethan, und thun sambt allen Seinen Ehelichen Leibes:Erben, und derenselben Er- bens:Erben Mann: und Weibleichen Geschlechts in den Ritterstand Unseres Erb:Königreichs Bö- heimb und deßen incorporirten Landen gnädigst gesetzet gewürdiget, und erhoben auch zu mehrerer Gezeügniß solcher Unserer gnad und erhebung Seiner in den Ritterstand Ihme nebst dem Praedicat Von Felbiger ein Ritterliches Wappen und Kleynod nach folgender gestalt gnädigst verliehen; Alß nemblichen einen ablangen unten in eine Spitz zusamben lauffenden Creützweiß getheilten vierfachen Schild in deßen oberen roth: oder Rubinfarben Feldung ein goldener Driangl in der untem auch roth: oder Rubinfarben aber ein zur rechten schreittender goldener Löw mit über den Rücken gewundenen Schwaif und roth ausgeschlagener Zungen in der rechten Prancken einen Pfeil haltend, dann in der vordem gelb: oder goldfarben ein auf einem grienen grund stehender FelbenBaumb, in der hintem gleichfalls gelb: oder goldfarben aber ein auf ebenmäßigen grienen grund stehender mit drey rothen Rosen, und grienen Blättern geziehrter einstänglichter Rosen:Stock zu sehen. Ob dem Schild stehet ein freyer offener zur rechten gekehrter Ritterlicher gecrönter Thumiers:Helm mit seinem anhangenden goldenen Kleynod zur rechten mit einer grienen dann gelb: oder goldfarben: zur lincken aber roth: oder rubin: dann auch Gelb: oder Goldfarben Helm Decken bekleidet, auf dem Helm erscheinet zwischen zweyen mit denen Sachsen einwerths gekehrten Schwartzen Adlers Flügeln der vorbeschriebene bies auf den hintern theil sichtbahre Löw allermaßen solch: Ritterliches Wappen in der mitte dieses Unsers Königlichen Diplomatis gemahlct, und mit Farben aigent- lich entworffen ist. Vcrleyhen, und geben Ihme Ignatz Anton Felbiger, allen Seinen Ehelichen Leibes-Erben, und derenselben Erbens-Erben Mann- und Weiblichen Geshlechts das vorbeschriebene Ritterliche Wappen, und Kleynod, nebst erhebung Ihrer in den Ritterstand Unseres Erb-Königreichs Böheimb und deßen incorporirten Landen.Bewilligen, gönnen, und laßen Ihnen zu, daß Sie hinführo nebst sothanen Wappen und Praedicat, sich auch der rothen WachsSieglung gegen männiglich gebrauchen können und mögen. Wir heben, würdigen, und setzen Sie alle ins gesambt, und einen jeden in Sonderheit, absteigender Linie für und für, in den Ritterstand Unseres Erb-Königreichs Böheimb, und deßen incorporirten Landen. Mainen, setzen, ordnen, und wollen diesemnach gnädigst, daß mehrbemelter Ignatz Anton von Felbiger, alle Seine eheliche Leibes-Erben, und deren selben Erbens-Erben, Mann- und Weiblichen Geschlechts wahre Ritterstands-Persohnen, und recht Edel-Gebohme, Rittermäßige Lehens-Thumiers-Genoßen seyn, auch von männiglich aller orthen und enden darfür geehrt, erkannt, gehalten, und geschrieben werden, darzu aller und jeder Ehr, Würde, Vortheilen, Exemptio- nen, Immunitäten, Freyheiten, Praeminentien, Recht- und Gerechtigkeiten, welche die Ritterstandts- Persohnen in Unserm Erb-Königreich Böheimb, und deßen incorporirten Landen anjetzo haben, oder ins künftig noch überkommen möchten, in allen und jeden nichts darvon ausgenohmen, fähig und theilhafftig seyn, ingleichen Beneficia auf Hoh- und Niederen Dohm-Stiefftem, auch Ämbtem, und Lehen-Geist- und Weltliche annehmen, empfangen, und tragen, mit und neben andern Ritter- Standts-Persohnen, Lehens- und Thumiers-Genoßen Gericht und Recht besitzen,Urthel schöpfen, Dokumente aus dem Nachlaß von Johann Ignaz von Felbiger 153