Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 43. (1993) - Festschrift für Rudolf Neck zum 65. Geburtstag
ARTL, Gerhard: Oberfeldrichter Everts und die Serie von Selbstverstümmelungen im Sommer 1944 in Wien
handenen Knieverletzungen künstlich sind, habe ich geschlossen, daß auch seine Knieverletzung künstlich hervorgerufen wurde.“37) Für den Ankläger EVERTS stand jedenfalls fest, wie gegen diese Selbstverstümmler vorzugehen war. Er beantragte in den sechs Verhandlungen bei 68 Angeklagten allein siebenundzwanzig Mal die Todesstrafe und für die weiteren 41 Angeklagten insgesamt 378 Jahre Gefängnis. Das bedeutete durchschnittlich pro Kopf mehr als neun Jahre. EVERTS rabiate Justizmethoden lagen damit nicht mehr weit von jenen des obersten deutschen Gerichtsherrn Adolf HITLER entfernt. Dieser war nämlich der Ansicht, wenn man zulasse, „daß der Schweinehund in der Heimat mild behandelt und dadurch konserviert werde, während die Idealisten an der Front in großer Zahl fallen, so ebne man damit einer negativen Auslese den Weg und zeige, daß man die Lehren der Weltkriegsjahre 1917/1918 nicht verstanden habe. Es gebe daher nur eine Alternative: der Mann an der Front kann sterben, der Schweinehund in der Heimat muß sterben. Ein Staat, der nicht die Härte aufbringe, diesen Grundsatz zu verwirklichen, habe nicht die Berechtigung, seine Idealisten in den Tod vorm Feind zu schicken.“38) Die Feldkriegsgerichtssenate, die jeweils aus einem Oberstabsrichter als Verhandlungsleiter, einem Stabsoffizier und einem Unteroffizier aus dem Ersatzheer als Beisitzer bestanden, folgten jedoch nicht sklavisch den Anträgen des Anklägers. Sie erkannten in neunzehn Fällen auf Todesstrafe, sprachen drei Angeklagte frei und reduzierten bei den übrigen 46 Angeklagten die gesamte Gefängnisstrafe auf 345 Jahre. Da die neun nicht antragsgemäß zum Tode Verurteilten durchschnittlich elf Jahre Gefängnis erhielten, bedeutete dies, daß die Richter EVERTS Strafanträge um etwa 30% herabgesetzt hatten. Das entsprach allerdings schon der Grenze des Möglichen. Nach Auffassung des Gerichtes genügten zur Verhängung der Todesstrafe zwei Fälle schwerer Selbstverstümmelung. Im Falle des Friedrich LEHNINGER wurde dazu angemerkt, „wer als Zivilist an Soldaten Selbstverstümmelungen vornimmt, muß als Saboteur der Wehrkraft bezeichnet werden und verdient den Tod. Erörterungen etwaiger Milderungsgründe sind abwegig.“39) Unter den anderen zum Tode verurteilten Selbstverstümmlern befanden sich sechs Fahnenflüchtige, wovon vier einer regelrechten Bande von Oberfeldrichter Everts und die Serie von Selbstverstümmelungen im Sommer 1944 37) Ebd., fol. 99. 38) Henry Picker, Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier (Stuttgart 1976) S. 332. 39) AdR, DWM, Ger.A., Ktn. 443, fol. 773. Dazu Absolon, Wehrmachtstrafrecht, S. 48. Seit 08 06 1944 unterstanden in bestimmten Fällen auch Zivilisten der Militärgerichtsbarkeit. 201