Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 43. (1993) - Festschrift für Rudolf Neck zum 65. Geburtstag

ENDERLE-BURCEL, Gertrude: Militarisierung der Gesellschaft – Aspekte österreichischer Wehrpolitik 1918–1938

sung 1934 erhielt die Vaterländische Front eine gesetzlich gewähr­leistete Monopolstellung. Führerprinzip und Führerkult, hierarchische Strukturen und militante Formationen sollten das äußere Erschei­nungsbild prägen.34) Gerhard Jagschitz spricht allerdings von „stümper­haften Versuchen, die Front totalitaristisch.. .auszurichten“. Die Ver­mittlung von Konzessionen und Anstellungen, die Mitwirkung bei Ein­weisungen in Anhaltelager und Überprüfungsrechte bei der Besetzung gewisser Funktionen im Staat waren ihre Hauptaufgabe.35) Als Besipiel für die Militarisierung des Justizbereiches, der unter den Regierungen Dollfuß und Schuschnigg immer mehr zu einem Instru­ment der Diktatur geworden war36), kann der für die Aburteilung der Ju­liputschisten am 26. Juli 1934 durch Verfassungsgesetz eingesetzte Mili­tärgerichtshof gelten, der in Senaten erkannte, die aus einem Berufs­richter und drei aktiven oder pensionierten Offizieren bestanden. Das Gesetz enthielt eine detailierte Aufzählung der Vergehen, auf die die To­desstrafe stand. Bei Verhängung der Todeststrafe mußte das Urteil bin­nen drei Stunden vollzogen werden. Die Strafmilderungsparagraphen des Strafgesetzes fanden keine Anwendung.37) Im Zusammenhang mit der Schaffung einer österreichischen Sport- und Turnfront wurde von Vizekanzler Ernst Rüdiger Starhemberg die Ein­richtung eines Wehrsportes im Ministerrat zur Diskussion gestellt. Da­bei sollte nach dem Grundsatz vorgegangen werden, „von allen Sport­treibenden ein gewisses Mindestmaß von Wehrhaftigkeit zu verlangen und auch eine weitere Ausbildung in dieser Richtung anzuregen, die mit gewissen Begünstigungen verbunden sein solle“.38) Miteinbezogen sollte auch der Gewerkschaftssport werden, bei dem allerdings der Vize­kanzler eine Garantie verlangte, „daß er nicht zu einem Instrument des Klassenkampfes“ werde.39) Ziel des Wehrsport-Gesetzes war es, auf die Militarisierung der Gesellschaft - Aspekte österreichischerWehrpolitik 1918-1938 34) Gerhard Paul Marschnig, Die Militarisierung der Gesellschaft im autoritären „Ständestaat“, Diplomarbeit, Klagenfurt 1984, S 60-70. 35) Gerhard Jagschitz, Der österreichische Ständestaat 1934-1938, in: Österreich 1918-1938, Band 1, S 504. 36) Everhard Holtmann, Autoritätsprinzip und Maßnahmegesetz, Zur verfassungs­rechtlichen Stellung der Justiz im österreichischen Ständestaat, in: Die österreichische Verfassung von 1918-1938, Protokoll des Symposiums in Wien am 19. Oktober 1977, hrsg. Rudolf Neck/Adam Wandruszka, Wien 1980, S 210. 37) Vgl. dazu BGBl. II 152/1934; vgl. weiters Protokolle des Ministerrates der Ersten Republik, Abteilung VIII, Band 7, Gertrude Enderle-Burcel, Historische Einführung, sxxx. 38) Protokolle des Ministerrates der Ersten Republik, Abteilung IX, Band 2, MRP 973/4 vom 30. Oktober 1934, S 22; alle folgenden Zitate aus dem Ministerrat ent­stammen diesem Band, der von Ministerratsprotokoll 973 bis 997 reicht. 39) Ebenda, S 22, bzw. S 24. 183

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