Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 39. (1986)
TEPPERBERG, Christoph: Mannschaftsmenage. Über das Essen und Trinken in den Kasernen der k. u. k. Armee
Mannschaftsmenage 99 nährungswissenschaft, wonach man mindestens zweimal pro Woche eine saure Speise zu sich nehmen sollte33). Der Mannschaft gebührte zwar vom Ärar die Mittagskost, Frühstück und Abendbrot mußte sie aber aus ihrer Löhnung selbst bestreiten. Dies konnte innerhalb der Kaserne beim Marketender oder außerhalb derselben beim Greißler (Kleinhändler) geschehen. Zudem war Versorgung mit Lebensmitteln durch die Angehörigen möglich34). Das Frühstück auf ärarische Kosten hatte sich im Laufe der sechziger Jahre eingebürgert, nachdem durch die Einführung von größeren Menagewirtschaften und den Engros-Einkauf Menagegeld eingespart werden konnte. Es bestand in der Regel aus einem Teller Einbrennsuppe und wurde zunächst nur an Manöver- oder Paradetagen verabreicht. Seit der Einführung des Kaffees in der k. k. Armee im Jahre 1866 wurde auch schwarzer Kaffee ausgegeben35). Später mußte das Frühstück nicht mehr aus den Menageerspamissen bestritten werden, sondern es durfte dem Ärar der Betrag von 1,25 Kreuzer pro Mann und Tag auf gerechnet werden. Das Frühstück wurde zwar in natura verabreicht und nur ausnahmsweise als Relutum ausbezahlt, bildete aber trotzdem eine Geldgebühr. Dieses „Frühstückgeld“ wurde zusammen mit dem Menagegeld verwaltet. Die Höhe des Frühstückgeldes betrug bis zum Jahre 1908 1,25 Kreuzer beziehungsweise nach der Einführung der Kronenwährung (1892) 2,50 Heller pro Mann und Tag. Zur Beschaffung des Frühstücks, bestehend nach Wahl der Mannschaft aus Einbrennsuppe oder schwarzem Kaffee, waren folgende Kostartikel vorgesehen: Für die Suppe (ein halber Liter oder 50 Eßlöffel) sollten pro Mann 26 g Semmelmehl, 10 g Schmalz und 1,5 g Kümmel, für den Kaffee je 5 g Bohnen- und Feigenkaffee, sowie 10 g Zucker verwendet werden. Außerdem konnte für das Frühstück auch ein Viertel Liter Magermilch pro Mann ausgegeben werden36). In der Praxis aber wurden neben Kaffee und Einbrennsuppe, Einbrennkonservensuppe und Milch auch alkoholische Getränke, insbesondere Schnaps, gereicht. Dies war mit Rücksicht auf örtliche, klimatische, sanitäre sowie Gewohnheitsverhältnisse und mit Erlaubnis des Truppenkommandanten im Einvernehmen mit dem zuständigen Chefarzte möglich37). 33) GV 1884 § 27. Vgl. Normal-Kochbuch zur Bereitung der Mannschaftskost in Garnisonen und im Felde (Wien 1880) 54 Anmerkung. 34) Vgl. z. B. Schöfer Landesübliche Menagen 141; KA Akten des Reichs-Kriegsministeriums (zit. KM) 2. Abt.: 48-15/1. 2. ex 1874. Über die Marketender siehe weiter unten. 35) Grundzüge zur Verbesserung der Mannschafts-Menage (1865) 2 u. 7; Wagner Heerwesen; Schmidt-Brentano Armee in Österreich 4041 Das Kochservice für das Bereiten von Kaffee erscheint zum ersten Male geregelt im Gebühren-Reglement für die kaiserlich-königliche Armee (Wien 21863) § 143, jedoch nur für die im Genüsse der Sanitätszulage stehende Mannschaft, also an ungesunden Gamisonsorten und Dislokationen: ebenda § 98. In den GV 1871 § 67 und GV 1876 § 67 ist bereits das Kochservice zum Bereiten von Kaffee oder Einbrennsuppe festgesetzt, jedoch wiederum nur für jene Fälle, wo Suppe oder Kaffee als Kostportion oder Sanitätszulage gebührten. 36) Erstmals normiert in der GV 1884 § 27. Vgl. auch GV 1895 § 28; Kratschmer Vorträge 599; Tlapek Handbuch 366. 37) GV 1884 § 27; GV 1895 § 28; Schöfer Menagen 54, 60, 82, 128 u. 148. 7*