Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)
LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes
.Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert 47 len, provozierte eine entsprechend scharfe Antwort der katholischen Stände: Sie lehnten für die Zukunft alle anderen Wege neben dem allgemeinen Konzil, insbesondere auch ein Nationalkonzil, als ungeeignet, ja die Zerrüttung der Christenheit und des Reiches sogar fördernd ab und konterten auf die Berufung auf ältere Vorbilder mit dem Hinweis, deren längst außer Gebrauch gekommene Modalitäten stimmten keineswegs mit den protestantischen Vorstellungen überein 266). Maximilian II. enthielt sich einer klaren Stellungnahme 287). Die Protestanten insistierten auch nicht, denn man hatte sich unbeschadet des polemischen Schriftwechsels auf die Weitergeltung des Religionsfriedens verständigt: „wann man gleich abermahls Concilia, Colloquia oder Synodos Nationales vornehmen wollte, daß es doch alles vergebens“ 268). Diese Erkenntnis, die von der Annahme der Dogmen und Gottesdienst betreffenden Dekrete des Tridentinums durch die katholischen Reichsstände noch während des Reichstages begleitet wurde 269), signalisiert das Ende der Idee, die Wiederherstellung der religiösen Einheit im Reich mittels einer .Nationalversammlung“ herbeizuführen. Jene Generation, die die Spaltung im Glauben miterlebt und auch an ihr gelitten hatte, war nun größtenteils abgetreten, es mag sein, daß die neue sich an diesen Zustand gewöhnt hatte 27°). Behauptung und Ausbau des Erreichten einerseits, Rückgewinnung des Verlorenen andererseits waren künftig die erstrangigen Ziele der „Konfessionsparteien“. Es hat den Anschein, als ob mit dem Gedanken auch das Wort „Nationalversammlung“ in den nächsten Jahrhunderten in Vergessenheit geraten sei. Nicht nur das Fehlen weiterer Belege aus Reichstagsakten in J. J. Mosers Teutschem Staatsrecht ist dafür ein Indiz. In seinem Neuen Teut- schen Staatsrecht hat er, soweit ich sehe, den Terminus auch da nicht eingesetzt, wo er über Varianten der Bezeichnung für Reichsversammlung handelt271). Zedlers Großes vollständiges Universal-Lexikon wirft das Stichwort nicht aus. Der gleiche Tatbestand ist für die berühmte Encyclopédie von Diderot und d’Alembert zu registrieren: Beim Stichwort „assemblée“ gibt es keinen Verweis auf „assemblée nationale“ 272). 2M) Lehmann De pace 1 103—112, die genannte Passage auch bei Moser Teutsches Staatsrecht 3 253 ff und bei H o 11 w e g Reichstag 1566 322 f. 267) Moser Teutsches Staatsrecht 3 255 f. 268) Zitiert nach H o 11 w e g Reichstag 1566 326. 269) Ritter Deutsche Geschichte 1 289. 270) Ähnlich jüngst Martin H e c k e 1 Deutschland im konfessionellen Zeitalter (Göttingen 1983) 70 f. 271) J. J. Moser Neues Teutsches Staatsrecht 6/1: Von denen Teutschen Reichstagen etc. (Frankfurt a. M.—Leipzig 1774, ND Osnabrück 1967) 23, 47. In Band 7 (Von der Teutschen Religionsverfassung) 294 stellte er fest: „Aus einer National-Versammlung in Religions-Sachen wurde gar nichts“. 272) Encyclopédie ou Dictionnaire raisonné des arts, des sciences et des métiers extraits (Paris 1751—1780) Vol. 3 664.