Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)

LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes

42 Ernst Laubach gebräuchlich“ 238). Dieser seltsame Hinweis ist das letzte Relikt aus der eingehenden Stellungnahme zu den vier im Passauer Vertrag genannten Möglichkeiten in einer umfangreichen lateinischen Denkschrift des Reichs­vizekanzlers Dr. Georg Sigmund Seid vom Jahresende 1553 zur politischen Lage im Reich 239). Seid betont darin, daß niemals zuvor so stark auf ein „concilium nationale“ gedrängt worden sei wie in Passau von Moritz von Sachsen und seinen Anhän­gern, erklärt aber, nicht genau zu wissen, wie sich die Protestanten die Durch­führung vorstellten, und sonst sei über Modus und Namen fast nichts bekannt. In den nachfolgenden Ausführungen ist Seid mehr an Einwänden als an der Erhellung der Sache interessiert. In der Historie findet er keine Aufklärung: Viele Jahrhunderte zurückliegende Provinzialkonzilien, etwa in Afrika, hätten Ketzerei und Spaltung eher begünstigt als beseitigt; und aus der deutschen Ge­schichte wisse er nur an die Wormser Synode von 1076 mit dem folgenschweren Versuch, Gregor VII. abzusetzen, zu erinnern. (Es hat den Anschein, daß Seid Bucers Schrift von 1545 nicht gekannt hat.) Sodann erwähnt er die wesentlichen aktuellen Streitpunkte, nämlich Stimmrecht und päpstliche Beteiligung, und bemerkt dazu, daß jede einzelne Entscheidung in diesen Fragen gefährliche Weiterungen politischer oder kirchenrechtlicher Art haben könne. Schließlich greift er den alten Begriff der Konzilsnation auf und überlegt: Eine Teilnahme der demnach eigentlich zu einem Nationalkonzil gehörenden anderen Völker werde zu großer Verwirrung führen; wenn aber dagegen nur Reichsangehörige, und zwar neben den Geistlichen auch die weltlichen Reichsstände, mitwirken sollten, was würde dann die Veranstaltung eigentlich noch von einem Reichs­tag — „communis conventus seu comitia imperialia“ — unterscheiden 24°)? Seid übersah bei dieser antiquierten Argumentation freilich, daß mittlerweile in Polen schon die Forderung nach einem polnischen Nationalkonzil laut geworden war 241). Sein abschließender Rat war, sich auf diese Alternative nicht einzu­lassen. Der Augsburger Reichstag hat jedoch in Abweichung von den Passauer Vereinbarungen das Problem des rechten Weges zur Religionsverglei­chung gar nicht erörtert. Das war die Folge der strategischen Entschei­dung des neuen sächsischen Kurfürsten August, zuerst einen dauerhaften Religionsfrieden abzusichern, wofür er die beiden anderen weltlichen 238) Gedruckt bei Christoph Lehmann De pace religionis acta publica 1 (Frankfurt a. M. 1707) 7—12, das Zitat 10 rechte Spalte. 239) Ediert als Anhang in Das Reichstagsprotokoll des kaiserlichen Kommis­sars Felix Hornung vom Augsburger Reichstag 1555, hg. von Heinrich Lutz und Alfred Kohler (Wien 1971) 163—208, bes. 168 f. Inhaltliche Besprechung der Denkschrift: Heinrich Lutz Christianitas afflicta (Göttingen 1964) 220 ff. 24°) Ähnliche Argumente, auch der Hinweis auf die Konzilsnation, in einem bayerischen Gutachten für König Ferdinand (Auszug bei Druffel Briefe 4 553—555; die dortige zeitliche Einordnung korrigiert Lutz Christianitas 239 Anm. 163. 241) vgi. dazu Gottfried Schramm Der polnische Adel und die Reforma­tion 1548—1607 (Wiesbaden 1965) 200—204. Danach ist die Forderung in den nächsten Jahren in Polen mehrmals wiederholt worden, wobei dieselben Pro­bleme kontrovers diskutiert wurden wie im Reich: Einberufung durch den Kö­nig, Mitwirkung von Laien, Notwendigkeit der kúriaién Zustimmung und Teil­nahme.

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