Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)

LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes

40 Ernst Laubach Eine solche Nationalversammlung hätte sich erheblich von einem Reichs­tag unterschieden. In der Konferenz der vermittelnden Stände unter­stützten Brandenburg, Jülich und Pommern den sächsischen Vorschlag, die Vertreter Württembergs plädierten dafür, die Veranstaltung der Na­tionalversammlung zum Beschluß zu erheben und ihre Modalitäten fest­zulegen 225). Doch mit Hilfe der Mehrheit der zugezogenen Stände konnte König Fer­dinand seine Auffassung durchsetzen, daß man der Gesamtheit der Reichs­stände bei der Entscheidung über Weg und Verfahren der Religionsver­gleichung nicht vorgreifen dürfe 226). Das aber war gleichbedeutend mit Verschiebung auf einen Reichstag, wie Ferdinand schon in Linz angebo- ten hatte, daß man dort nochmals beraten könne, ob die beste Lösung der „weg des concilii oder ainer gemeinen reichsversamlung“ sei 227). Die von Ferdinand vorgesehene Erwähnung eines „Nationalkonzils“ als weitere Möglichkeit war damals auf ausdrückliche Weisung des Kaisers gestri­chen worden 228). Erst die Vermittler in Passau haben „Nationalkonzil“ zu den aufgezählten Möglichkeiten wieder hinzugefügt 229 230). Im Vertrags­text ist dann noch „Colloquium“ ergänzt worden, und zwar auf Anregung von Moritz2S0), der den weitergehenden Vorstoß nicht mehr verfolgte, sondern sich in diesem Punkt zufrieden gab, um dafür andere Zugeständ­nisse abzusichern. Der Wiederherstellung der alten dreigliedrigen Formel und ihrer Erweiterung hat Ferdinand zugestimmt. Die von einigen Prote­stanten angestrebte Festlegung auf die (Nationalversammlung“ war damit abgewehrt, das Wort kommt im Passauer Vertrag gar nicht, die Sache nur unbestimmt im Rahmen der Formel vor231). Dennoch haben einige protestantische Reichsstände gehofft, daß der neue Reichstag zu Augsburg (1555), der die Passauer Abmachungen vollenden sollte, eine (Nationalversammlung“ beschließen werde, wenn auch ihre Vorstellungen recht uneinheitlich waren. So deutlich die Instruktion des Straßburger Rates den Wunsch ausdrückt, so unbestimmt und bescheiden sind die Anmerkungen zur Gestaltung der Versammlung, die eher für ein siva führen, denn die Gelehrten werden nur „gehört“; bei den Württembergern haben die Gelehrten ein Stimmrecht, jedoch möchte ich das vornehmlich auf die Ausschußarbeit beziehen. 225) Wie Anm. 222. 226) wie Anm. 222 sowie Protokoll des bayerischen Rates Hund bei Druffel Briefe 3 455 ff, bes. 460 f. 227) Ebenda 404. 228) Ebenda 2 428; vgl. Kühns Pass. Vertrag 33; Bonwetsch Pass. Vertrag 56. 229) Druffel Briefe 3 508 in Verbindung mit 506 Anm. e und 480 f; vgl. Kühns Pass. Vertrag 61; Bonwetsch Pass. Vertrag 117 f; Luttenber­ger Glaub enseinheit 663. 230) Druffel Briefe 3 499. 231) Neue Sammlung (wie Anm. 9) Teil 3 5(§ 6).

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