Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)
LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes
32 Ernst Laubach zeitweilig in den Hintergrund. Was dann im Reichstagsabschied (1544) dazu festgelegt worden ist, beruhte diesmal auf den Vorschlägen einer vom Kaiser berufenen Vermittlungskommission, in der die „konfessionsneutralen“ Kurfürsten von der Pfalz und von Brandenburg mit je einem engeren Berater Karls und Ferdinands zusammengearbeitet hatten176). Kaiser und König standen also hinter dem Angebot (§ 80) 177), daß anstelle des zur Zeit nicht realisierbaren Konzils im kommenden Winter ein neuer Reichstag stattfinden solle, auf dessen Tagesordnung primär die Religionsfrage stehen werde, — das war die dritte Möglichkeit des Regensburger Abschieds! Der Kaiser kündigte eine von Gelehrten erarbeitete „Christliche Reformation“ an, den Ständen wurde die Vorlage eigener Expertisen anheimgestellt, die als Beratungsmaterial für eine interimistische Regelung — nämlich bis zum Konzil — dienen sollten 178). Über eine Mitwirkung oder auch nur Zustimmung der Kurie war diesmal nichts gesagt179 *). Die andere Möglichkeit im Regensburger Abschied, nämlich eine „Nationalversammlung“ einzuberufen, wurde nicht in Erwägung gezogen. Hingegen ist sie bei der speziellen Zusage (§ 82), daß die Religionsvergleichung nur auf friedlichem Wege, nämlich durch Generalkonzil, „National-Versammlung“ oder Reichstag, herbeigeführt werden solle, ebenso mitgenannt, wie die drei Veranstaltungstypen bei der allgemeinen Friedenszusage „biß zu vollkommener Vergleichung“, wenn man sich auf dem nächsten Reichstag noch nicht einig werde (§ 81), formelhaft aufgezählt werden. Aus der mehrmaligen Verwendung des Terminus in diesen beiden Paragraphen und seiner Vermeidung im vorhergehenden kann man folgern, daß der projektierte Reichstag eben nicht als ,Nationalversammlung“ gelten sollte. Die Kurie freilich hat ihn entsprechend ihrer bisherigen Position als „Nationalkonzil“ interpretiert und in ihrer Nichterwähnung eine so schwere Beeinträchtigung der päpstlichen Primatialrechte erblickt, daß Paul III. ein ausführliches Rügebreve an den Kaiser erließ 18°). 176) Zum Reichstag von Speyer jetzt ausführlich Luttenberger Glaubenseinheit 264 ff; Vgl. auch Heidrich Karl V. 2. Teil: Die Reichstage der Jahre 1544—1546 (Frankfurt a. M. 1912) 32 ff. 177) Neue Sammlung (wie Anm. 9) Teil 2 510 f. 178) Luttenberger Glaubenseinheit 272 folgert aus der Formulierung „auf freuntliche Vergleichung“ statt „ordentlicher und gepurlicher weiß“, daß „relativ informell“ verfahren werden sollte; Heidrich Karl V. 2 35 meint, daß damit Mehrheitsentscheidungen ausgeschlossen worden seien. 179) Nach Luttenberger Glaubenseinheit 273 aus Rücksicht auf die Aversion der Protestanten, nicht in der Absicht, päpstliche Vertreter fernzuhalten. 18°) Abgedruckt in CT 4 364 ff. Die Interpretation als „Nationalkonzil“, besonders in einem Entwurf, ebenda 374 ff. Zur Vorgeschichte Johannes Müller Die Politik Kaiser Karls V. am Trienter Konzil in Zeitschrift für Kirchengeschichte 44 (1925) 399 ff. — Weiteren Anstoß nahm der Papst an der Teilnahme von Laien und der Zulassung von „Häretikern“.