Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 37. (1984)
SUTTER, Berthold: Machtteilung als Bürgschaft des Friedens. Eine Denkschrift des Botschafters Heinrich von Calice 1896 zur Abgrenzung der Interessensphären zwischen Rußland und Österreich-Ungarn am Balkan
324 Berthold Sutter den, besonders fürchte ich eine solche Verquickung bulgarischer und russischer Interessen, daß die Frage von Constantinopel ihre Wichtigkeit ganz verliere. Ich huldige hingegen der muthigen Frische und Sicherheit Ihrer eigenen Arbeit, welche mich in hohem Grade interessiert, wenn ich auch, schon aus mangelnder Orientierung, nicht in alle Richtungen derselben folgen kann. Empfangen Sie . . . 2 Mitteilung der „Frankfurter Zeitung“ vom 16. Mai 1898 über einen angeblichen, im April 1897 in St. Petersburg zwischen Österreich-Ungarn und Rußland geschlossenen „Staatsvertrag“. Das im April 1897 beim Besuche des Kaisers Franz Joseph in Petersburg zwischen Rußland und Österreich-Ungarn getroffene Übereinkommen ist keine politische Abmachung im landläufigen Sinne, sondern ein Staatsvertrag, gezeichnet von dem russischen und dem österreichischen Kaiser und gegengezeichnet von den Ministern der auswärtigen Angelegenheiten beider Länder, den Grafen Murawjeff und Gohichowski. Der Vertrag läuft vom 1. Mai 1897 bis zum 1. Mai 1902. Er verlängert sich von selbst auf je weitere drei Jahre, wenn sechs Monate vor seinem Ablauf nicht einer der Kontrahenten ihn kündigt. Der Hauptzweck des Vertrags ist die Aufrechterhaltung der Ruhe und des Friedens auf der Balkanhalbinsel, sowie des status quo des gegenwärtigen Besitzstandes dort. Zu diesem Behufe teilen die beiden den Vertrag schließenden Staaten die Balkanhalbinsel in zwei Interessensphären, von denen jede eine engere und eine weitere Interessensphäre enthält. In die engere Interessensphäre Österreich-Ungams fällt Serbien und in seine weitere Makedonien von Salonichi, diese Stadt einbegriffen, in nördlicher Richtung fast gradlinig bis Vranja; ferner Albanien mit Ausnahme einiger südöstlich an Montenegro grenzenden Kreise. In die engere Interessensphäre Rußlands fällt Bulgarien, in seine weitere der östlich von der Ostgrenze der österreichischungarischen Interessensphäre gelegene Teil des europäischen Besitzstandes der Türkei. Die beiden vertragschließenden Mächte verpflichten sich, in ihren Sphären darüber zu wachen, daß es zu keinen kriegerischen Verwicklungen kommt und daß sowohl von Serbien wie auch von Bulgarien Agitationen hintangehalten werden, die nach der Türkei hinübergreifen und den Frieden bedrohen könnten. Die Kontrahierenden werden zu diesem Behufe einzeln in ihren Interessensphären oder nach vorausgegangener Übereinkunft gemeinsam intervenieren. Sollte die friedliche Intervention zu keinem Resultate führen und Serbien oder Bulgarien trotzdem kriegerische Verwicklungen herbeizuführen trachten, so erhält derjenige Teil, in dessen engerer Interessensphäre der Unruhestifter liegt, das Recht der gewaltsamen Intervention zu Lasten des betreffenden Staates. Dieser Vertrag wurde Deutschland vollinhaltlich, Italien aber mit Ausschluß des Albanien betreffenden Teiles mitgeteilt.