Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

SCHÖDL, Günter: Zur Forschungsdiskussion über alldeutsch-deutschnationale Politik in der Habsburgermonarchie und im Deutschen Reich

Rezensionen 453 dererseits bei den einzelnen Urkunden zu finden sind, konnte deswegen eingehend erfolgen, weil dem Rezensenten in seiner privaten Fotosamm­lung auch nahezu alle noch im Original oder in Urschrift vorhandenen Urkunden Heinrichs VI. zur Verfügung stehen. Auch und gerade hier sei festgehalten, daß bis auf wenige Fälle die Schriftzuweisungen des Vf’s denen des Rezensenten gleichen. Diese wenigen Fälle sollen daher nicht billige Kritik sein, sondern Ergänzung und Hilfe für die in der Edi­tion geforderte endgültige Beurteilung. In diesem Sinne wäre zu bemer­ken: Zu Heinrich 1 (S. 40 f) wäre zu ergänzen das Monogramm in BB 16, das sonst von einer geübten Hand in der Schriftart der päpstlichen Privüegien ausgefertigt wurde; man vergleiche dazu das von Heinrich 1 in BB 24 ge­zeichnete Monogramm mit der gleichen Verzierung der Buchstaben. Diesem Heinrich 1 sind auch die vom Vf. einem Heinrich 8 zugeschriebenen Diplome BB 133 und BB 135 zuzuordnen, zumal der Vf. selbst auf S. 67 meint, daß sich die Schrift des Heinrich 8 „an das Schriftbild des Heinrich 1 anlehnt“; man vergleiche das H von „Heinricus“ in der Intitulatio, das eigenartige X in „sextus“ und „rex“, die st-Verbindung in „augustus“ mit BB 99, das t-förmige a bei der Indikationszahl usw. Bei Heinrich 2 (S. 46) ist BB 28 dem Notar Heinrich 5 zuzuweisen und BB 80 zu streichen, da dieses Diplom von einer unbekannten Hand geschrieben wurde; Heinrich 2 schreibt auch stets „Heinricus“ und nicht wie hier „Henricus“. Zum großen Opus des Heinrich 5 (S. 50 f) ist somit BB 28 hinzuzufügen und, nach Chrismon und Elongata zu schließen, auch BB 106; man vergleiche dazu die erste Hand in BB 95. Ferner sind diesem Kanzleimann auch das Mono­gramm des von einem Ebracher Mönch geschriebenen BB 330 und ebenso das Monogramm des ohnehin vom ihm verfaßten BB 487 zuzuweisen. Ohne Scheu ist bei Heinrich 6 (S. 56) BB 147 einzureihen, da der Vf. ohnehin auf S. 209 „große Affinität zur Hand des Heinrich 6“ feststellt. Als weitere Ergänzung ist BB 525 zu nennen, jedoch nur die erste Zeile mit Chrismon, Invocatio und Intitulatio und die Signumzeile, nicht jedoch das Monogramm, das wie der Kontext und das restliche Eschatokoll von anderer Hand stammt. Dem Schreiber Heinrich 7 (S. 60) ist das Monogramm in BB 294 zuzuweisen. Heinrich 8 (S. 65 ff) ist nach den vorstehenden Bemerkungen unter Hein­rich 1 somit zu streichen, meint doch der Vf. selbst (S. 66), daß er „vertraut mit Kanzleigewohnheiten“ ist und (S. 67) sich „an das Schriftbild des Hein­rich 1 anlehnt“ und daher „schon in früheren Jahren ... in Kontakt mit der Reichskanzlei gestanden hat“. Bei Heinrich 11 (S. 69) ist durch ein Versehen wohl das auf S. 227 ohnehin zugewiesene BB 220 an der Spitze des Werkverzeichnisses vergessen worden und anzuführen. Diese Kanzleikraft schrieb auch in BB 285 die erste Zeile, während alles andere vom Vf. mit Recht Heinrich 12 zugewiesen wurde; Duktus und Neigung der Schäfte leicht nach links sprechen deutlich für Hein­rich 11, während Heinrichs 12 Schrift eine leichte Rechtsneigung hat. Zu streichen ist die Ausfertigung von BB 292, weil diese Heinrich 12 besorgte. Bei dem nur wenig tätigen Heinrich 12 (S. 73) ist bei BB 285 anzumerken, daß die erste Zeile in Elongata nicht von ihm geschrieben wurde. Zu ergänzen ist dagegen BB 292; man vergleiche die für ihn, aber nicht für Heinrich 11 typische us-Kürzung, das in die Länge gezogene Schluß-s bei „április“ — als Vergleich dazu dieses s bei „quamplures“ in BB 309 —, die Form „aput“ anstatt der von Heinrich 11 gebrauchten Form „apud“ usw. Zu Heinrich 13 (S. 75) ist die Vollziehung durch Hinzufügen des Monogramms in BB 518 und BB 225 aufzunehmen.

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