Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

SCHÖDL, Günter: Zur Forschungsdiskussion über alldeutsch-deutschnationale Politik in der Habsburgermonarchie und im Deutschen Reich

Referate 437 de die Abteilung 5 (Pol), aus der (juristischen) Abteilung 5 wurde die Ab­teilung 6, damals Rechtsdienst genannt. Die wirtschaftspolitischen Agenden wurden damals noch innerhalb der Abteilung Pol wahrgenommen, erst nach 1945 entwickelte sich aus dem wirtschaftspolitischen Referat der politischen Abteilung eine eigene Abteilung (vgl. hierzu die Jahrgänge 1945, 1946 und 1947 der von der Staatsdruckerei herausgegebenen Publikation Österreichische Behörden). Die ausführliche Gegenäußerung der „Abteilung 5“ enthält eine ganze Reihe handschriftlicher Ergänzungen oder Korrekturen, deren Handschrift eindeutig als jene des Ministerialrats Rudolf Blühdorn agnostiziert wer­den kann. Blühdorn war so wie Leitmaier bereits vor 1938 in der Völker­rechts- und Rechtsabteilung des Außenamtes tätig gewesen. Von Inter­esse ist, daß in der — sehr ausführlichen — Gegenäußerung der Völker­rechtsabteilung die Eventualität des Abschlusses eines „Staatsvertrages“ zwischen Österreich und den alliierten Mächten besprochen wird. Zu­nächst wurde in dem maschinschriftlichen Text lediglich von einem „Ver­trag“ gesprochen, welchem in Blühdorns Handschrift ein „Staats“ hinzu­gefügt wurde (S. 60, Zeilen 1—2, 23), im weiteren Text (S. 60, Zeile 36) erscheint das Wort „Staatsvertrag“ bereits im maschinschriftlichen Text. Den hervorragenden Juristen Blühdorn und Leitmaier war geläufig, daß Österreich ja 1919 den Friedensvertrag von Saint Germain als „Staatsver­trag“ im Staatsgesetzblatt publiziert hatte, da die Republik (Deutsch-) Österreich den Rechtsstandpunkt vertrat, daß sie nicht im Kriegszustand mit den Alliierten und Assoziierten Mächten gestanden war. Die vorhan­dene Evidenz, insbesondere die zahlreichen handschriftlichen Korrekturen Blühdorns, verbunden mit der Tatsache, daß Blühdorn Leitmaier unter­stellt war (er wurde 1947 dessen Nachfolger), spricht für die maßgebliche Autorschaft Blühdorns. Der Gegenäußerung der Völkerrechtsabteilung sind zwei Beilagen, A und B, angeschlossen. Von Interesse ist eine Formulierung in Beilage B (S. 68), dem Entwurf einer an die anderen Staatsämter zu versendenden Note über die Vorbereitung der Verhandlungen mit den alliierten Mächten, in der es heißt: „Nach den Beschlüssen der Potsdamer Konferenz wird mit Österreich kein Friedens vertrag abgeschlossen werden. Nichtsdestoweniger ist anzunehmen, daß die Bereinigung aller zwischen Öster­reich und den alliierten Mächten obschwebenden Fragen durch einen Staats­vertrag erfolgen wird, der sachlich die Funktion eines Friedensvertrages übernehmen wird.“ Hinzuzufügen ist, daß die Abkürzung „1. J.“ natürlich mit „laufenden Jahres“ und nicht, wie vom Hg. wiedergegeben, mit „letzten Jahres“ aufzulösen ist (S. 68, Zeile 29). Abschnitt V der Edition enthält Aktenstücke zur Kärntner Minderheiten­frage und den österreichisch-jugoslawischen Beziehungen von 1945 bis 1954, darunter von besonderem Interesse die unter n. 49 veröffentlichten Unterlagen zur Kärntner Schulfrage. Allerdings wird gerade in diesem

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