Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554
12 Albrecht Luttenberger Kompetenzanmaßung zuzuziehen, ab und schob diese Initiative den fränkischen Verbündeten zu, die sich ihrerseits als dazu nicht befugt erklärten 36). Der schwäbische Kreis griff zwar die württembergische Anregung zur Vorbereitung einer Defensionsvereinbarung auf, war auch, ohne sich freilich schon jetzt auf den Interventionsplan Herzog Christophs festzulegen, bereit, zu Verhandlungen über die Exekutionsfrage Kontakte aufzunehmen 37), doch blieb dies vorab ohne praktische Konsequenz, weil man auf dem kurrheinischen Kreistag, auf den die schwäbischen Gesandten von den Kurfürsten Mainz und Pfalz und den Gesandten Triers in Bruchsal verwiesen wurden, in Abwesenheit Triers erst gar nicht verhandeln mochte und weil der für den 2. April angekündigte oberrheinische Kreistag nicht zustandekam 38). Anfang April machten sich dann die fränkischen Verbündeten die sich herausbildende Auffassung zu eigen, daß die Einberufung einer Versammlung der mandierten Kreise Aufgabe des kurrheinischen Kreises bzw. seiner ausschreibungsberechtigten Mitglieder sei, und wandten sich mit einer entsprechenden Aufforderung an Mainz und Pfalz39). Der bayerische Kreis, zunächst wegen Streitigkeiten um das Präsidium zu Verhandlungen nicht imstande, beschloß im Mai, sich an einer Konferenz der Mandierten zu beteiligen, wollte sich dort auch einem etwaigen Mehrheitsbeschluß über die Vollziehung der Acht anschließen, lehnte es aber strikt ab, sich notfalls auch allein für die Durchführung des Kammergerichtsurteils aktiv zu engagieren und wollte, wenn man auf Kreisebene nicht vorankam, die Exekutionsfrage auf den bevorstehenden Reichstag verschieben. Dabei war vorausgesetzt, daß Pfalz und Mainz, wie von den fränkischen Verbündeten in Aussicht gestellt, umgehend eine Konferenz der mandierten Kreise einberufen würden 40). Diese Annahme erwies sich 3e) Bischof von Eichstätt an Herzog Albrecht von Bayern, 1554 Februar 27 Eichstätt: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 40—42. 37) Vgl. Adolf Laufs Der schwäbische Kreis. Studien über Einungswesen und Reichsverfassung im deutschen Südwesten zu Beginn der Neuzeit (Aalen 1971) 237 f. — Seine Auffassung, für sich allein nicht über die Exekution definitiv befinden zu können, begründete der Kreis unter anderem so: „Zudem halten wir ein solche hochwichtige weitleuffige gefarliche berathschlagung für ein gemeine reichsberuerende handlung als die nicht zwischen den wenigsten, sonder fürnembsten stenden desselbigen sich begeben, dann das die durch etliche sondere kreis bedacht und beratschlagt solt werden, damit dardurch von wegen ierer gefarlichen anhengen und consequencien, so daraus leichtlich erfolgen möchten, gemeinem reich nicht furgriffen oder zu einicher weitterung ursach gegeben wurde“: Schwäbischer Kreis an den Kaiser, 1554 März 15 Ulm: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 72—73 v, hier fol. 72 v—73. 38) Vgl. Laufs Der schwäbische Kreis 238 f. 39) Fränkische Verbündete an den Erzbischof von Salzburg und den Herzog von Bayern, 1554 April 5: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 85 f. 40) Vgl. die Instruktion des bayerischen Kreises für Gesandte zu Verhandlungen auf einem allgemeinen Kreistag der mandierten Kreise, 1554 Mai 10 Regensburg: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 109—110 v; auch die Instruktion Herzog Albrechts von Bayern für Stockhammer und Langenmantel zu