Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554

12 Albrecht Luttenberger Kompetenzanmaßung zuzuziehen, ab und schob diese Initiative den frän­kischen Verbündeten zu, die sich ihrerseits als dazu nicht befugt er­klärten 36). Der schwäbische Kreis griff zwar die württembergische An­regung zur Vorbereitung einer Defensionsvereinbarung auf, war auch, ohne sich freilich schon jetzt auf den Interventionsplan Herzog Christophs festzulegen, bereit, zu Verhandlungen über die Exekutionsfrage Kontakte aufzunehmen 37), doch blieb dies vorab ohne praktische Konsequenz, weil man auf dem kurrheinischen Kreistag, auf den die schwäbischen Gesand­ten von den Kurfürsten Mainz und Pfalz und den Gesandten Triers in Bruchsal verwiesen wurden, in Abwesenheit Triers erst gar nicht ver­handeln mochte und weil der für den 2. April angekündigte oberrheini­sche Kreistag nicht zustandekam 38). Anfang April machten sich dann die fränkischen Verbündeten die sich herausbildende Auffassung zu eigen, daß die Einberufung einer Versamm­lung der mandierten Kreise Aufgabe des kurrheinischen Kreises bzw. sei­ner ausschreibungsberechtigten Mitglieder sei, und wandten sich mit einer entsprechenden Aufforderung an Mainz und Pfalz39). Der bayerische Kreis, zunächst wegen Streitigkeiten um das Präsidium zu Verhandlun­gen nicht imstande, beschloß im Mai, sich an einer Konferenz der Man­dierten zu beteiligen, wollte sich dort auch einem etwaigen Mehrheits­beschluß über die Vollziehung der Acht anschließen, lehnte es aber strikt ab, sich notfalls auch allein für die Durchführung des Kammergerichts­urteils aktiv zu engagieren und wollte, wenn man auf Kreisebene nicht vorankam, die Exekutionsfrage auf den bevorstehenden Reichstag ver­schieben. Dabei war vorausgesetzt, daß Pfalz und Mainz, wie von den fränkischen Verbündeten in Aussicht gestellt, umgehend eine Konferenz der mandierten Kreise einberufen würden 40). Diese Annahme erwies sich 3e) Bischof von Eichstätt an Herzog Albrecht von Bayern, 1554 Februar 27 Eichstätt: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 40—42. 37) Vgl. Adolf Laufs Der schwäbische Kreis. Studien über Einungswesen und Reichsverfassung im deutschen Südwesten zu Beginn der Neuzeit (Aalen 1971) 237 f. — Seine Auffassung, für sich allein nicht über die Exekution defi­nitiv befinden zu können, begründete der Kreis unter anderem so: „Zudem halten wir ein solche hochwichtige weitleuffige gefarliche berathschlagung für ein gemeine reichsberuerende handlung als die nicht zwischen den wenig­sten, sonder fürnembsten stenden desselbigen sich begeben, dann das die durch etliche sondere kreis bedacht und beratschlagt solt werden, damit dardurch von wegen ierer gefarlichen anhengen und consequencien, so daraus leichtlich erfolgen möchten, gemeinem reich nicht furgriffen oder zu einicher weitterung ursach gegeben wurde“: Schwäbischer Kreis an den Kaiser, 1554 März 15 Ulm: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 72—73 v, hier fol. 72 v—73. 38) Vgl. Laufs Der schwäbische Kreis 238 f. 39) Fränkische Verbündete an den Erzbischof von Salzburg und den Herzog von Bayern, 1554 April 5: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 85 f. 40) Vgl. die Instruktion des bayerischen Kreises für Gesandte zu Verhand­lungen auf einem allgemeinen Kreistag der mandierten Kreise, 1554 Mai 10 Re­gensburg: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 109—110 v; auch die In­struktion Herzog Albrechts von Bayern für Stockhammer und Langenmantel zu

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