Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)

LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553

26 Albrecht Luttenberger des Reichsfriedens die Gesamtverantwortung und Exekutionskompetenz wahrzunehmen hatten. Es war dann zumindest irregulär, wenn außerhalb dieses institutioneilen Rahmens gebildete Ständegruppierungen oder etwa auch die königliche/kaiserliche Amtsgewalt in angenommener Autonomie auf der Basis bloßer Machtkonzentration als stellvertretende Träger der Reichs­friedensgewalt fungierten. Es dauerte freilich noch länger als ein Jahr, bis dieses ordnungspolitische Prinzip in der praktischen Politik programmati­sche Bedeutung gewann. Bis dahin behalf sich auch Christoph von Württem­berg mit der Variation anders fundierter Strategien. Die Labilität der reichspolitischen Verhältnisse und die Instabilität der Handlungsbedingungen bis weit in den Sommer 1554 hinein folgten unter anderem aus einem Führungsdefizit, das nicht zuletzt die kaiserliche Regie­rung verschuldete. Auf die Anregung der Heidelberger Versammlung hin hatte der Kaiser eine ähnliche Ständegruppierung, wie sie im Vorjahr in Pas- sau getagt hatte, zur Vermittlung im fränkischen Konflikt und in anderen Streitfragen nach Frankfurt eingeladen79). Ansonsten blieb ähnlich wie bei den Memminger Bundesverhandlungen die eigentliche politische Initiative den geladenen Ständen überlassen, die ihrerseits zwar in ihrer Mehrheit der kaiserlichen Politik mißtrauten, aber eben darum um so beharrlicher klä­rende Schritte Karls V. zur Beilegung zumindest der Auseinandersetzungen zwischen dem Markgrafen und den fränkischen Bischöfen erwartete80). Die kaiserlichen Kommissare in Frankfurt hatten kein konkretes Vermittlungs­programm anzubieten, waren offenkundig nicht zu enger Kooperation mit den Ständen angewiesen und ließen sich deshalb nur höchst widerstrebend darauf ein, forderten zwar mehrmals dazu auf, für den Fall des Scheitems der Vermittlungsbemühungen über anderweitige Befriedungsmaßnahmen zu beraten81), aber es war deutlich genug, daß sich damit keine bestimmten 79) Vgl. Lutz Christianitas afflicta 200. 80) Vgl. ebenda 201; außerdem die kaiserliche Instruktion für Graf Reinhard von Solms, Graf Ludwig von Königstein und Heinrich Has, 1553 April 9/Mai 2 Brüssel: HHSTA RK Reichsakten in genere 22 fol. 21—23 und fol. 25—26; die Proposition der kaiserlichen Kommissare zu Frankfurt, 1553 Mai 19: HSTA München Kasten schwarz 5181 fol. 135-137; die kaiserlichen Kommissare zu Frankfurt an Karl V., 1553 Mai 24 Frankfurt: HHSTA Wien RK Reichsakten in genere 22 fol. 86-95; Karl V. an seine Kommissare in Frankfurt, 1553 Mai 27 Brüssel: ebenda fol. 83-84; das Protokoll von den Frankfurter Verhandlungen, 1553 Mai 29 - Juni 2: HSTA München Kasten schwarz 4213 fol. 194—203 und Karl V. an seine Kommissare in Frankfurt, 1553 Juni 6 Brüssel: HHSTA RK Reichsakten in genere 22 fol. 117-118. - Man diskutierte in Frankfurt allerdings auch die Möglichkeit, die Widersprüchlichkeit zwischen kaiserli­cher Kassation und Konfirmation der markgräflichen Verträge einfach stillschweigend zu umgehen. Vgl. das Gutachten des ständischen Ausschusses, 1553 Juni 4 Frankfurt: HSTA München Kasten schwarz 5181 fol. 223-227, hier fol. 224v und fol. 225v-226r. 81) Vgl. die kaiserlichen Kommissare in Frankfurt an Karl V., 1553 Mai 24 Frank­furt: HHSTA RK Reichsakten in genere 22 fol. 86-95; das Protokoll von den Frankfur­ter Verhandlungen, 1553 Mai 29 - Juni 2: HSTA München Kasten scharz 4213 fol. 194-203; die bayerischen Gesandten zu Frankfurt an Herzog Albrecht V. von Bayern, 1553 Juni 13 Frankfurt: ebenda 5181 fol. 327-328 und die kaiserlichen Kommissare an Karl V. 1553 Juni 14 Frankfurt: HHSTA RK Reichsakten in genere 22 fol. 153-154.

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