Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)

LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553

20 Albrecht Luttenberger scher Seite nur der wenn auch dringende Verdacht, nicht aber Gewißheit be­stand, daß der Markgraf dem Kaiser als Werkzeug zur Revision des Passauer Vertrages diente, d. h. solange die Einhaltung des Passauer Vertrages nicht Gegenstand von Verhandlungen sein konnte, weil der Kaiser am Konflikt nicht offen beteiligt war. Aus dem gleichen Grunde verbot sich unter den ge­gebenen Umständen eine Parteinahme gegen den Kaiser. Die schriftliche An­frage, wie der Kaiser zu den in seinem Namen betriebenen Rüstungen des Markgrafen stehe63), war vorsichtig genug, aber immerhin so formuliert, daß der Protest gegen eine kaiserlich-markgräfliche Kooperation hörbar blieb. So konnte der Heidelberger Konvent nur in einem einzigen Fall vermittelnd aktiv werden. Bekanntlich scheiterten die intensiven Ausgleichsverhandlun­gen, die bis zum 20. März in Heidelberg zwischen Markgraf Albrecht und den fränkischen Bischöfen geführt wurden, an der Unvereinbarkeit der ge­gensätzlichen Rechtsstandpunkte. Die Bischöfe begründeten die Rechtskraft der Kassation jener Verträge, die ihnen Albrecht im Frühjahr 1552 abgepreßt hatte, zu Recht mit dem Landfrieden, dem auch der Kaiser nicht zuwider­handeln dürfe. Der Markgraf seinerseits berief sich — im übrigen im Sinne eines älteren Rechtsverständnisses nicht ganz ohne Fug und Grund — auf den Kaiser als die Quelle allen Rechts und verlangte die Anerkennung der Kon­firmation seiner Verträge64). Mit Ausnahme Jülichs65) hatte keiner der Ver­mittler sich veranlaßt gesehen, die rechtsstiftende bzw. -verändernde Ver­bindlichkeit des mit dem Landfrieden nicht vereinbaren kaiserlichen Kon­firmationsaktes prinzipiell in Frage zu stellen. Hätten sich auf seiner Grund­lage die Verhältnisse in Franken stabilisieren lassen, hätte man sich zweifel­los damit abgefunden. Jetzt zeigte sich, daß wegen der völlig widersprüchli­chen Rechtslage die Eskalation der Auseinandersetzungen zum militärischen Konflikt nicht zu verhindern war, weil eben diese Widersprüchlichkeit in einem Vermittlungskompromiß nicht aufzuheben war. Das ältere, noch nicht ganz vergessene Prinzip der im Königtum verankerten Rechtskompetenz und Friedensgewalt konkurrierte mit dem jüngeren Prinzip des vom Königtum gelösten Reichslandfriedens als des Kernstückes der Reichs Ordnung. In dieser Situation erklärten sich die Vermittler für neutral66), mithin für die defini­63) Vgl. Ernst Briefwechsel 2 102ff n. 103. 64) Vgl. die würzburgische Erklärung zu den markgräflichen Beschwerden gegen Würzburg und Bamberg, 1553 März 11 Heidelberg: HSTA München Kasten schwarz 5180 fol. 165-171, hier fol. 166rv und die Beschwerden des Markgrafen gegen die bei­den Bischöfe, 1553 März 10 Heidelberg: ebenda fol. 160-163. Der Markgraf bezeich- nete hier (fol. 162v) den Kaiser als das „lebentig recht“. — Dr. Johann Ulrich Zasius kommentierte die Widersprüchlichkeit der kaiserlichen Politik in der fränkischen An­gelegenheit so: „Deß alles hette waarlich der gebür nach und zu erhaltung der ksl. Mt als des prunnen alles rechten höchsten eern und reputation in anfang der Sachen bü- lich anders bedacht werden sollen . ..“ vgl. Zasius an König Ferdinand, 1553 März 23 Worms: HHSTA RK Berichte aus dem Reich 2 a fol. 339-340, hier fol. 340r. 65) Vgl. Dr. Karl Harst an Herzog Wilhelm von Jülich, 1553 Januar 25 Düsseldorf: HSTA Düsseldorf Jülich-Berg II 2934 fol. 10.-13, hier fol. 10 rv. 66) Vgl. z. B. die württembergische Entschuldigung gegenüber dem Kammergericht

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