Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553
LANDFRIEDENSBUND UND REICHSEXEKUTION*) ERSTER TEIL: FRIEDENSSICHERUNG UND BÜNDNISPOLITIK 1552/1553 Von Albrecht Luttenbérger Als sich die kaiserliche Politik 1552/1553 vor die Notwendigkeit gestellt sah, die reichspolitischen Verhältnisse wieder zu konsolidieren, vertraten der jüngere Granveile, Bischof von Arras, und Reichsvizekanzler Seid übereinstimmend die Überzeugung, es gebe kein anderes Mittel, im Reich Frieden und Ordnung zu sichern, als eine planmäßige und effektive Bündnispolitik1). Die Einseitigkeit dieser These wird deutlich, wenn man die 30 Jahre zuvor vom Reichsregiment formulierte Prämisse/der Landfriede lasse sich naturgemäß am besten durch die zehn Reichskreise garantieren, dagegenhält2). Nachdem der Augsburger Reichstag 1512 die Exekution auf die Reichskreise übertragen hatte, war die Absicht, für die Friedenssicherung die organisatorischen Voraussetzungen im Rahmen der Kreisordnung zu schaffen, sachlich konsequent. Der Sturz des Regimentes machte freilich den hier bereits konzipierten, wenn auch in manchem noch immer unzulänglichen Ansatz zur Fortentwicklung der Kreisverfassung zunichte. So blieb die interne Organisation der einzelnen Kreise rudimentär, die Frage der Koordination kreisübergrei- fender Maßnahmen offen. Zudem fehlten praktikable Bestimmungen über vorbeugende Maßnahmen zur Friedenssicherung. Seid hatte also durchaus gute Gründe, als er in seinen Überlegungen über den Landfrieden im Frühjahr 1554 pauschal auf diese Unzulänglichkeit anspielte und die friedenspolitische Untauglichkeit der noch immer rudimentären Exekutionsordnung behauptete3). Aber nicht eigentlich dies brachte Seid in Gegensatz zur Landfriedenskonzeption des Reichsregimentes, sondern vielmehr sein gedanklicher *) Univ.-Prof. Dr. Hermann Weber zum 60. Geburtstag am 17. Februar 1982. *) Vgl. Beiträge zur Reichs geschickte (=Briefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrhunderts mit besonderer Rücksicht auf Bayerns Fürstenhaus) 2, hg. v. August von Druffel (München 1880) 825 f n. 1843 und 4, bearb. und ergänzt v. Karl Brandi (München 1896) 144-149 n. 129 sowie die Instruktion Karls V. für Georg Spät zur Werbung bei dem Erzbischof von Salzburg, s. d.: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien (künftig HHStA) Reichskanzlei (künftig RK) Reichsakten in genere 18 fol. 276 rv. 2) Vgl. Heinz Angermeier Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter (München 1966) 562. 3) Vgl. hierzu und zum folgenden die Denkschrift des Reichsvizekanzlers Georg Sigmund Seid für den Augsburger Reichstag (1553 November/Dezember): Das Reichstagsprotokoll des kaiserlichen Kommissars Felix Hornung vom Augsburger Reichstag 1555, hg. v. Heinrich Lutz und Alfred Kohler (Wien 1971) 173—176. Mitteilungen, Band 35 1