Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

DOPSCH, Heinz: Friedrich III., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte über Gurk

Friedrich III., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte 55 stätigt49). Auf dem 1. und 2. Vatikanischen Konzil hatten die Salzburger Erzbischöfe Maximilian Kardinal Tamoczy und Andreas Rohracher ihren Sitz nicht unter den Erzbischöfen, sondern unter den Primates 50). Das zweifellos bedeutendste Salzburger Vorrecht war jedoch die freie Verfü­gung der Erzbischöfe über die vier Eigenbistümer Gurk, Chiemsee, Seckau und Lavant. Dieses Privileg war innerhalb der katholischen Kirche so einzigartig, daß noch Papst Pius IX. den Salzburger Erzbischof Kardinal Tamoczy mit den Worten begrüßte: „Seht da den halben Papst, der selbst Bischöfe machen kann“51). Das älteste und wichtigste dieser Eigenbistümer war Gurk in Kärnten. Die Gründung dieses Bistums im Jahre 1072 fällt in eine Zeit, in der auch in Rom der Einfluß der cluniazensischen Kirchenre­form immer stärker wurde. Gerade von dieser Reformbewegung wurde aber das Eigenkirchen wesen52) besonders scharf bekämpft. Der scheinbare Widerspruch erklärt sich aus den besonderen Absichten, die der Salzburger Erzbischof Gebhard mit seiner Bistumsgründung verfolgte. Gerade bei den umfangreichen Zehentregulierungen, die er damals in Kärn­ten und der Steiermark durchführte53), hatte er selbst zu spüren bekommen, wie schwierig die Betreuung der großen und durch den Alpenhauptkamm in zwei Teile getrennten Erzdiözese war. Aus alten Aufzeichnungen54) erfuhr er von den karantanischen Chorbischöfen, die vom 8. bis zum 10. Jahrhundert 49) Hubert Bast gen Die Praerogativen der Salzburger Metropole. Berichte des Konsistoriums von Salzburg an die Regierung vom Jahre 1806 und 1816 in Histori­sches Jahrbuch der Goerresgesellschaft 33 (1912) 571. 50) In Rom war man offenbar der Auffassung, daß Salzburg den ältesten Primat be­sitze, denn in der Reihenfolge nach dem „ordo promotionis ad gradum primatialem“ vom 14. Februar 1870 erscheint der Salzburger Erzbischof Kardinal Tarnoczy an erster Stelle. Ebenso Unterzeichnete er die Schlußakten des Vaticanum I als erster der Prima­tes. 51) „Ecco il mezzo papa, che puö far dei vescovi“: Holböck Das Salzburger Privi­leg 336. Johannes Graf Moy Die Hintergründe der Fürstujigen im Salzburger Domka­pitel in Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde (= MGSL) 119 (1979) 256. 52) Auch in der nach wie vor grundlegenden Arbeit von Wilhelmine Seiden­schnur Die Salzburger Eigenbistümer in ihrer reichs-, kirchen- und landesrechtlichen Stellung in ZRG 40 KA 9 (1919) 180 ff wird die Gründung von Gurk unter Hinweis auf die Arbeiten von Ulrich Stutz dem Einfluß des Eigenkirchenrechts zugeschrieben. Wenn im folgenden nochmals auf die Gründung und die Frühgeschichte von Gurk ein­gegangen wird, so vor allem deshalb, um gegenüber Seidenschnur und einigen jünge­ren Arbeiten andere Akzente zu setzen, besonders was die Stellung des Bischofs von Gurk und die Bedeutung der drei weiteren Eigenbistümer für die Gurker Frage be­trifft. 53) Dazu Dop sch Salzburg im Hochmittelalter 325 (mit weiterer Literatur). *•) Vita Gebehardi archiepiscopi Salisburgensis in MGH SS 11 26: „Reperte sunt in eodem libro crebre discordiarum cause inter ipsos archyepiscopos et subepiscopos illos .. .“. Eine Zusammenstellung der weiteren Quellen in den Monumenta historica duca­tus Carinthiae (= MC) 1 (Die Gurker Geschichtsquellen, hg. v. August von Jaksch, Klagenfurt 1896) 78f n. 32.

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