Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 215 wegen, seine bisherige Haltung zu ändern, zumal inzwischen der spanische Monarch wieder die volle Herrschaftsgewalt in seinen europäischen Ländern innehabe. Würde andererseits Österreich den beiden Westmächten eventuell freie Hand in den amerika­nischen Angelegenheiten lassen, da es selbst keine See- und Kolonialmacht sei? Nein, ließ Metternich antworten, denn die Frage der Kolonien könne der Sache des Friedens und des Wohlstands ganz Europas niemals fremd sein. Die dritte Frage der französi­schen Regierung zielte auf die Einstellung des Wiener Hofes zur de facto/de iure-Un- terscheidung ab: Halte es Österreich angesichts der Lage, in der Spanien zwar seine Herrschaftsrechte gegenüber den Kolonien geltend mache, aber offenbar über keine Mittel und Wege verfüge, seine Herrschaft auch faktisch durchzusetzen, nicht für zweckmäßiger, wenn jeder Macht die Freiheit zugestanden werde, dem spanischen Amerika gegenüber nach Maßgabe ihrer Partikularinteressen zu handeln? Im denkbar äußersten Fall, so lautete die Replik, könnte sich Österreich nicht für befugt halten, einer anderen Macht diese Handlungsfreiheit in bezug auf die spanischen Kolonien streitig zu machen, doch es sei bereit, mit seinen Alliierten alle nur möglichen An­strengungen zu unternehmen, damit dieser äußerste Fall nicht eintrete und die Mächte sich in dieser Frage zusammen mit dem spanischen König auf ein gemeinsames System des Handelns und der Grundsätze einigten m). Auf den ersten Blick mag es scheinen, als habe sich die österreichische Re­gierung dadurch, daß sie ausdrücklich die Verzichtleistung des spanischen Monarchen auf seine Herrschaftsberechtigung, nach der zeitgenössischen an der dynastisch-monarchischen Verfassung orientierten Rechtsauffassung also die Anerkennung „de iure“ zur condition sine qua non machte, von vornher­ein einer wenn nicht starr ablehnenden, so doch aufschiebend-passiven Hal­tung verschrieben, die so gut wie keinen Raum zu politischen Alternativen bot. Doch auch die österreichische, nach dem Grundsatz der „droits impre- scriptibles“ jeder Krone geprägten Formel von Verona, daß einer völker­rechtlichen Anerkennung revolutionär gebildeter Staaten durch dritte Mächte die förmliche Anerkennung durch den früheren Souverän vorauszu­gehen habe, ließ eine aktiv gestaltende, zielbewußte Politik zu. Das erweist sich gerade an Metternichs Vorgehen im Fall der Emanzipation Lateinameri­kas, insbesondere Brasiliens. Am 28. November 1822, am gleichen Tag, da die Vertreter der Kontinentalmächte ihre Antworten auf die englische Denkschrift zur Anerkennung der amerikanischen Repu­bliken dem Herzog von Wellington übergaben, traf in Verona unversehens, von Mai­land kommend, wo er die Erlaubnis zur Weiterreise erwartete, die ihm österreichische Pässe erleichterten, der brasüianische Gesandte Manoel Rodrigues Gameiro Pessoa ein* 132); er war mit der Mission beauftragt, die Anerkennung der Unabhängigkeit Bra­siliens von seiten der europäischen Großmächte zu erwirken und um ihre Vermittlung zwischen dem neuen Kaiserreich und dem Mutterland nachzusuchen. Zur nicht gerin­gen Überraschung der Kongreßteilnehmer unterstützte der österreichische Staatskanz­ler das Ersuchen des portugiesisch-brasüianischen Prinzregenten und schlug im An­schluß daran wie von ungefähr auch vor, Gameiro offiziell als brasilianischen Bevoll­m) Metternich an Vincent (Paris), 1823 November 26 n. 1: StA Frankreich 250 (Weisungen 1823) fol. 24-50; vgl. Bertier de Sauvigny Metternich et la France 2 881f. 132) vgl Nichols The European Pentarchy 151 ff zur „Gameiro Affaire“; ferner Rodrigues Independencia: Revolugäo e Contrarevolugäo 97ff; Caio de Freitas George Canning e o Brasil 2 (Säo Paulo 1958) 20ff.

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