Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
Wie leicht zu erkennen ist, wurde in allen Repliken in mehr oder weniger durchsichtiger Umschreibung die Auffassung vertreten, daß bei Stabilisierung einer neugebildeten Staatsgewalt und bei zunehmender Dauer ihrer faktischen Ausübung, selbst wenn sie revolutionären Ursprungs war, der neue Zustand als ein real existierender, wenngleich nicht zu Recht bestehender hingenommen werden könne, um dem Bedürfnis der Staaten nach internationaler Ordnung und Sicherheit zu genügen. Diese „de facto-Anerken- nung“ enthielt noch keine rechtliche Aussage, sondern brachte nur zum Ausdruck, daß faktisch ein Zustand bestand, wie er normalerweise den Beziehungen zwischen unabhängigen Staaten zugrunde lag. Sie eröffnete gleichsam das Verfahren der völkerrechtlichen Anerkennung, in dem erst eine gemeinsame Haltung der Großmächte gefunden werden sollte, die es erlaubte, ohne Verletzung der Rechts- und Ordnungsprinzipien des europäischen Konzerts in der internationalen Ordnung Schritt für Schritt die normative Geltung der tatsächlichen anzupassen. Seit diesem Notenaustausch im Herbst des Jahres 1822 gab es in der Staatenpraxis drei grundlegende Konzeptionen der völkerrechtlichen Anerkennung, die in der Diplomatie der Folgezeit zur Verwirrung späterer Rechtstheorie häufig ineinander übergingen, einzelne Elemente austauschten oder gar nebeneinander in der internationalen Politik zur Anwendung kamen: 1. die nordamerikanische, in der die Faktizität der Unabhängigkeit eines durch Losreißung entstandenen Staatsgebildes und die Effektivität der ausgeübten Regierungsgewalt die Grundvoraussetzung der völkerrechtlichen Anerkennung waren, die jedoch in der Tradition des rationalen Naturrechts und der Lehre von der Volkssouveränität an das Recht der „nationalen“ Selbstbestimmung geknüpft wurde. Die faktische Unabhängigkeit wurde als Ausdruck der Selbstbestimmung eines Volkes angesehen, als Ausfluß seines Willens gedeutet, sich von dem bisherigen Herrscher zu trennen. Die Anerkennung erfolgte anfangs in der Regel rechtsförmlich durch Gesandtenaustausch, genauer gesagt durch Überreichung der jeweiligen Beglaubigungsschreiben, denen ja Urkundencharakter zukam und die jene allgemeinen Versicherungen der Freundschaft enthielten, die als Grundverpflichtung der Staaten und Völker in der internationalen Verkehrs- und Ordnungsgemeinschaft betrachtet wurden. 2. die britische, welche durch die Differenzierung einer „recognition de facto“ und „recognition by diplomatic agents“ auf einer Trennung des Politischen und des ökonomischen beruhte und sich dadurch von den aus den Normen und praktisch-politischen Einrichtungen des Droit public Européen fließenden effektiven Bedingungen freimachte118 * *). Diese Scheidung führte zu Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 211 118) Zur Trennung von politischen und ökonomischen Aspekten der Anerkennungsfrage in der Politik Castlereagh’s vgl. Nichols The European Pentarchy 142; allgemein über die Trennung von Politik und Wirtschaft in der internationalen Ordnung des 19./20. Jahrhunderts Schmitt Der Nomos der Erde 229f und 269f. 14*