Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Wie leicht zu erkennen ist, wurde in allen Repliken in mehr oder weniger durchsichtiger Umschreibung die Auffassung vertreten, daß bei Stabilisie­rung einer neugebildeten Staatsgewalt und bei zunehmender Dauer ihrer faktischen Ausübung, selbst wenn sie revolutionären Ursprungs war, der neue Zustand als ein real existierender, wenngleich nicht zu Recht bestehen­der hingenommen werden könne, um dem Bedürfnis der Staaten nach inter­nationaler Ordnung und Sicherheit zu genügen. Diese „de facto-Anerken- nung“ enthielt noch keine rechtliche Aussage, sondern brachte nur zum Aus­druck, daß faktisch ein Zustand bestand, wie er normalerweise den Bezie­hungen zwischen unabhängigen Staaten zugrunde lag. Sie eröffnete gleich­sam das Verfahren der völkerrechtlichen Anerkennung, in dem erst eine ge­meinsame Haltung der Großmächte gefunden werden sollte, die es erlaubte, ohne Verletzung der Rechts- und Ordnungsprinzipien des europäischen Kon­zerts in der internationalen Ordnung Schritt für Schritt die normative Gel­tung der tatsächlichen anzupassen. Seit diesem Notenaustausch im Herbst des Jahres 1822 gab es in der Staa­tenpraxis drei grundlegende Konzeptionen der völkerrechtlichen Anerken­nung, die in der Diplomatie der Folgezeit zur Verwirrung späterer Rechts­theorie häufig ineinander übergingen, einzelne Elemente austauschten oder gar nebeneinander in der internationalen Politik zur Anwendung kamen: 1. die nordamerikanische, in der die Faktizität der Unabhängigkeit eines durch Losreißung entstandenen Staatsgebildes und die Effektivität der aus­geübten Regierungsgewalt die Grundvoraussetzung der völkerrechtlichen Anerkennung waren, die jedoch in der Tradition des rationalen Naturrechts und der Lehre von der Volkssouveränität an das Recht der „nationalen“ Selbstbestimmung geknüpft wurde. Die faktische Unabhängigkeit wurde als Ausdruck der Selbstbestimmung eines Volkes angesehen, als Ausfluß seines Willens gedeutet, sich von dem bisherigen Herrscher zu trennen. Die Aner­kennung erfolgte anfangs in der Regel rechtsförmlich durch Gesandtenaus­tausch, genauer gesagt durch Überreichung der jeweiligen Beglaubigungs­schreiben, denen ja Urkundencharakter zukam und die jene allgemeinen Ver­sicherungen der Freundschaft enthielten, die als Grundverpflichtung der Staaten und Völker in der internationalen Verkehrs- und Ordnungsgemein­schaft betrachtet wurden. 2. die britische, welche durch die Differenzierung einer „recognition de facto“ und „recognition by diplomatic agents“ auf einer Trennung des Politi­schen und des ökonomischen beruhte und sich dadurch von den aus den Normen und praktisch-politischen Einrichtungen des Droit public Européen fließenden effektiven Bedingungen freimachte118 * *). Diese Scheidung führte zu Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 211 118) Zur Trennung von politischen und ökonomischen Aspekten der Anerkennungs­frage in der Politik Castlereagh’s vgl. Nichols The European Pentarchy 142; allge­mein über die Trennung von Politik und Wirtschaft in der internationalen Ordnung des 19./20. Jahrhunderts Schmitt Der Nomos der Erde 229f und 269f. 14*

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