Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 203 bezug auf Spanien und den griechischen Aufstand verfolgt wurden, einer in­ternationalen Kontrolle zu unterwerfen. Die Zustimmung des europäischen Konzerts zu einem militärischen Einschreiten gegen Revolutionen in dritten Staaten wurde davon abhängig gemacht, daß zuvor die Gemeinsamkeit einer ausdrücklichen Nichtanerkennung von Neubildungen hergestellt und als in­direktes Druckmittel zur Wirkung gebracht würde. Besonders für Metternich war dieses Verfahren das adäquate Instrument, mit dem demokratische Re­gierungsformen, revolutionäre Entwicklungen, liberale Verfassungsakte und republikanische Staatsbildungen unter das Verdikt der Großmächte gestellt werden konnten, ohne das „europäische Interventionsrecht“95) in eine Politik der freien Hand ausarten zu lassen und das internationale Feld zum Schaden der alliierten Solidarinteréssen den partikularen Machtinteressen auszulie­fern. Demgegenüber orientierte sich die nordamerikanische Haltung an den tatsächlichen Machtverhältnissen und deren Relevanz für die völkerrechtli­chen Beziehungen zu dem fraglichen Neustaat. Jedes Volk, so läßt sich die nordamerikanische Anerkennungspolitik gegenüber den sich emanzipieren­den Kolonien des iberischen Amerika präzisieren, sollte sich erst seine Legi­timität durch einen einheitsbegründenden Willensakt selbst schaffen. Die an­erkennenden Staaten sollten nur das tatsächliche Ergebnis des politisch-so­zialen Vorgangs der Staatsentstehung offiziell zur Kenntnis nehmen und be­stätigen, ohne damit auch eine Bewertung der Veränderungen, insbesondere der Organisationsform des Neustaates, zu verbinden96). Die Kollision zwi­schen dem Vorgehen der jungen nordamerikanischen Republik und der Nichtanerkennungspraxis der konservativ-monarchischen Großmächte löste in der Diplomatie wie in den Gelehrtenkreisen prinzipielle Diskussionen über die formalen Elemente, die Rechtsinhalte und -Wirkungen der Anerken­nung aus und schuf so die Voraussetzungen für die Generalisierung und Konstruktion dieses zentralen Völkerrechtsinstituts. Das Problem wurde als ein akut rechtliches mit einem Schlag ins allgemeine Bewußtsein gehoben, als die USA im Anschluß an die Botschaft ihres Präsi­denten Monroe vom 8. März 1822, in der er seine Bereitschaft zu erkennen gab, die notwendigen Schritte zur Anerkennung der faktisch unabhängigen Staaten Lateinamerikas zu unternehmen, zuerst die Republik Kolumbien, am 17. Juni 1822, und ein halbes Jahr später, am 27. Januar 1823, Buenos Aires, Chile und Mexiko förmlich anerkannten und diplomatische Beziehungen zu ihnen aufnahmen97). Ebenso wurde gegenüber den zentralamerikanischen Republiken und dem Kaiserreich Brasilien verfahren (4. August bzw. 26. Mai 1824), bevor noch die erste europäische Großmacht, Großbritannien, diesem Beispiel folgte. Es liegt auf der Hand, daß die resolute nordamerikanische Anerkennungspraxis nicht nur auf die englische Politik, sondern auch auf 95) Heinrich von Srbik Metternich. Der Staatsmann und der Mensch 1 (München 1925) 6041 96) Geiger Die de-facto Anerkennung neuer Staaten 67. 97) Die Daten nach Moore A Digest of International Law 1 90ff.

Next

/
Thumbnails
Contents