Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 201 Völkergemeinschaft abgeleiteten, naturrechtlich fundierten Prinzipien des friedlichen Zusammenlebens und gegenseitigen Verkehrs politisch unabhängiger Völker. Die staatliche Verselbständigung eines Volkes („nation“) werfe dabei stets zwei grundsätzliche Fragen auf, nämlich die des Rechts, die ausschließlich von der Selbstbestimmung der Nation abhänge, und die des Faktums, die sich nach der erfolgreichen Ausführung des Unabhängigkeitswillens der Nation richte91). In diesem Sinn hieß es auch in der „special message“ Monroes vom 8. März 182 2 92), in der er sich dem Kongreß gegenüber für eine Anerkennung der lateinamerikanischen Staaten aussprach, daß die politischen Verhältnisse in den spanischen Kolonien zu dem Schluß nötigten, die Bürgerkriege hätten ihr Ende gefunden und folglich seien jene Provinzen, die ihre Unabhängigkeit nicht nur erklärt, sondern auch tatsächlich im Besitz hätten, anzuerkennen. Als Grundbedingung der völkerrechtlichen Anerkennung galt also eindeutig die Faktizität der Unabhängigkeit dieser durch Losreißung entstandenen Gebilde bzw. die Effektivität ihrer ausgeübten Regierungsgewalt. Dies war jedoch kein neues Prinzip. Von den Anfängen der europäischen Staatenwelt bis ins 18. Jahrhundert hinein waren die Mächte grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Faktizität politischer Unabhängigkeit die „völkerrechtliche Qualität“ eines Gemeinwesens bestimme, ungeachtet des unentschiedenen Rechtsstreits zwischen ihm und dem früheren Herrscher. Dieses tradierte Ordnungsprinzip der Faktizität im Staatenleben des Ius publicum europae- um wurde erst mit der Konsolidierung des Erbfürstentums und der Herausbildung des absolutistischen Souveränitätsdenkens von monarchischen Legitimitätsvorstellungen zurückgedrängt. Erst in dem homogenen, geschlossenen Staatensystem des 18. Jahrhunderts, das aus den Arrangements zwischen den großen Dynastien und aus der zunehmenden Verflechtung des zwischenstaatlichen Verhältnisses hervorgegangen war, konnte die Rechtsüberzeugung zur Geltung kommen, daß der Verzicht des legitimen Souveräns zu erfolgen habe, bevor der durch Rebellion faktisch entstandene Neustaat als Glied der Völkerrechtsgemeinschaft anzuerkennen sei. Auf dem der absolutistischen Staatstheorie entstammenden Legitimitätsbegriff, der zur überpositiven Begründung der monarchischen Rechte und Besitzansprüche diente, baute die Legitimitätsdoktrin des Restaurationszeitalters auf. Mit Berufung auf das historische Recht, die dynastische Abstammung und die göttliche Einsetzung führte sie das unteilbare, unveräußerliche und unverjährbare Herrschaftsrecht des Monarchen gegen die liberal-aufgeklärten Naturrechtsideen, gegen die Rechtfertigung staatlicher Gewalt aus dem Volkswillen ins Feld. So ergab sich im Ringen um die Anerkennung der lateinamerikanischen Staaten 91) Ebenda 137; vgl. ferner John Bassett Moore A Digest of International Latu 1 (Washington 1906) 86 ff: Note des spanischen Vertreters, Anduaga, an Adams von 1822 März 9 und Antwort des Staatssekretärs von 1822 Aprü 6. 92) Goebel The Recognition Policy 135; Moore A Digest of International Law 1 85 und 174f.