Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

186 Hans-Otto Kleinmann chen Stellungnahme vom 1. Februar 1777 zur Frage einer vertraglichen Ver­bindung mit den dreizehn Kolonien43) - sollte die „Staatlichkeit“ eines poli­tischen Gebildes gegeben und Voraussetzung für den völkerrechtlichen An­erkennungsakt sein, der die souveräne Stellung des neuen Staates innerhalb der Staatengemeinschaft und damit seine vollgültige Rechtsfähigkeit im Ver­kehr mit seinesgleichen „beurkundete“. Wie neuartig diese Auffassung vom Gegenstand und von der Bedeutung der Anerkennung neuer Staaten den übrigen Mitgliedern des europäischen Sy­stems vorkam und wie schwer sie auch mit den auf gemeinsamer Übung und gleichen Wertvorstellungen beruhenden Regeln und Entscheidungsnormen der internationalen Ordnung des Ancien Régime in Einklang zu bringen war, vermag der Blick auf die dritte Position in diesem Rechtshandel zu verdeut­lichen, der sich die Gruppe jener Mächte zurechnen läßt, die die Vereinigten Staaten nicht eher als unabhängig „anerkannten“ und mit ihnen offizielle diplomatische Beziehungen herstellten, als bis die förmliche Anerkennung durch den britischen König im 1. Artikel des Pariser Friedens von 1783 mit der Qualifizierung als „Free, Sovereign and Independent States“ ausgespro­chen worden war44). Gerade weil das Verhältnis dieser Mächte zum Ameri­kanischen Unabhängigkeitskrieg von höchst unterschiedlichen politischen Interessenlagen bestimmt war, können ihr auffallend übereinstimmendes Verhalten und die gleichlautenden Meinungsäußerungen ihrer Regierungen in der Anerkennungsfrage weitaus besser als die Positionen der unmittelbar be­teiligten Parteien über die vorherrschende Rechtsüberzeugung Auskunft ge­ben. Eines wird da sofort ersichtlich: So wenig man sich über den Begriff und die Bedeutung der „Anerkennung“ im klaren war, man erkannte doch sehr rasch, daß es hierbei nicht um eine bloße Formalität ging, der man mit ein paar wohlklingenden Formulierungen genügen konnte, sondern um eine für das Zusammenleben der Staaten und Völker wesentliche Einrichtung, nämlich um eine Willensäußerung, daß der anerkennende Staat, wie Goebel richtig gesehen hat, „extended to the new organism certain definite guaran­tees of existence“45). Von daher wird ja überhaupt die diplomatische Reser­viertheit, werden die Bedenken und das Zögern der Regierungen in Wien, Pe­tersburg, Madrid, Berlin und Florenz verständlich, als sie sich mit den Ver­tragswünschen der Nordamerikaner konfrontiert sahen, die auf diese Weise die Anerkennung ihrer politischen Existenz im Austausch gegen kommer­zielle Zugeständnisse zu erreichen suchten. Die Regierungen der genannten Mächte waren bestrebt, jeden Kontakt mit den aufständischen Kolonisten, sei es durch Personen, sei es durch Korre­spondenzen, zu vermeiden, wenn ihm der Anschein eines offiziellen Charak­43) Yela Utrilla Espana ante la independencia de los Estados Unidos 50. 44) Georg Friedrich von Martens Recueil des principaux traités 2 497 Art. 1. 45) Goebel The Recognition Policy of the United States 86.

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